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Hass

Eine sub-page zur Seite pro-re-publica.eu von Christian Heinze vom 22.2.2020

Hass ist ähnlich wie Wut die emotionale Überhöhung der negativen Bewertung eines Gegenstandes (Lebewesen, Sache, Idee) oder seiner Eigenschaften oder seines Verhaltens. Hass richtet sich häufig gegen Menschen oder Mehrheiten von Menschen, ihre Eigenschaften oder ihr Verhalten, während Wut eher Ereignisse oder Zustände betrifft. Hass kann sich sowohl gegen Übel oder gegen "das Böse", gegen Schandtäter und Schandtaten, als auch gegen positiv zu bewertendes oder nicht zu Beanstandendes, gegen Wohltäter und ihre Taten wenden und ist daher ebenso wie Wut begrifflich wertneutral.

Hass ist geeignet, den Hassenden oder Dritte zu einem Verhalten zu veranlassen, das der zugrunde liegenden Bewertung Nachdruck verleiht, indem es auf die nötigenfalls gewaltsame Kontrolle, Entfernung, Aufhebung oder Vernichtung der Ursachen der negativen Bewertung oder der verhassten Ideen, Sachen, Menschen oder Mehrheiten von Menschen gerichtet ist. Solches Verhalten führt zu Reaktionen der Verteidigung bis hin zum Gegenangriff. Hass bedeutet durch Emotionen intensivierten Unfrieden. Damit ist nicht gesagt, dass Hass schadet, denn wenn er sich gegen ein eindeutig beschriebenes und bewertetes Übel richtet, bedarf es zur Abhilfe mindestens des Ausdrucks der Bewertung, und die Verbindung mit Emotionen muss nicht schaden. Die Friedensstörung geht dann vom Übel aus und nicht vom Hass. Damit ist die Aufgabe der Gesellschaft und des Staates zur Friedenserhaltung angesprochen.

Als "innerer Tatbestand" kann Hass zwar von außen bewertet werden, aber ändern lässt er sich nur durch Überzeugung des Hassenden oder Beseitigung seiner Ursachen. Dagegen können Äußerungen von Hass auf Grund solcher Bewertungen gesteuert, reguliert oder unterbunden werden. Dafür besteht allerdings nur Anlass, wenn die dem Hass zugrunde liegende Bewertung ihrerseits negativ zu beurteilen ist. Richtet sich Hass gegen Übel, ist Frieden nicht durch Bekämpfung des Hasses sondern durch Beseitigung des Übels herzustellen. Die zum Hass gehörenden weil mit Wertungen sogar normalerweise verbundenen Emotionen sind zumindest nicht schädlich, wenn sie sich gegen Übel wenden, im übrigen entziehen sie sich innerhalb der Grenzen extremer Exzesse einer eigenen objektiven Bewertung. Beherrschung der Emotionen kann die Wirkung von Hass unabhängig von den Beweggründen sogar verstärken, soweit Emotionen blind machen. Die tiefere Ursache für den Unfrieden liegt in seinem Gegenstand oder in seiner Bewertung. Das Problem beim Umgang mit Hass besteht mithin in der Unterscheidung zwischen gut und übel. Sie kann zwar nicht allgemeingültig, wohl aber mit Geltung in Staat und/oder Gesellschaft getroffen werden.

Um Frieden durch Aufhebung von Hasse wiederherzustellen , ist eine undifferenzierte Bekämpfung von Hass nicht geeignet, weil sie Gefahr läuft, sich gegen eine zutreffende Bewertung zu wenden. Vielmehr bedarf es zunächst einer sorgfältigen Analyse des negativ bewerteten Gegenstandes: worum genau handelt es sich tatsächlich/nachweislich ? welches sind die Gründe für die negative Bewertung ? Halten sie einer gründlichen Untersuchung stand ? welches sind die nachgewiesenen Ursachen ? welche realistischen Alternativen gibt es und wie sind sie zu bewerten ? Nicht selten lässt sich Hass durch Klärung und/oder Widerlegung der zugrunde liegenden Bewertung auflösen. Wo nicht, ist Hass auch mit zutreffender Analyse noch nicht aufgehoben. Es bedarf der Tat, nämlich eines geeigneten Entwurfs von Maßnahmen und ihrer Durchführung. Nicht immer ist der Einsatz von Gewalt erforderlich; wo doch, gilt das staatliche Gewaltmonopol.

Wird Hass angegriffen, die sorgfältige Analyse jedoch versäumt, liegt es ähnlich wie bei einem Therapieversuch ohne Diagnose, der die Krankheit fördert: Der Unfrieden und die Gefahr von Gewaltexzessen - insbesondere auch von Exzessen staatlicher Gewaltanwendung - wird erhöht. Eine Klärung der Ursachen für Unfrieden und ihrer Bewertung wird blockiert. So liegt es, wenn als Reaktion auf den Massenmord eines wahrscheinlich geistesgestörten Fremdenhassers zum Kampf gegen den von "Rechtsradikalismus" ausgehenden Hass aufgerufen wird (Fall "Hanau", zB FAZ vom 22.2.2020). Denn zwar kennzeichnet Fremdenhass manchen Anhänger politischer Richtungen (darunter solche, die illegale Gewalt entschieden ablehnen), die als rechtsradikal eingeordnet zu werden pflegen, aber ebenso auch Anhänger ganz anderer politischer Richtungen, und vor allem werden dem Rechtsradikalismus Richtungen zugeordnet, die mit Fremdenhass oder mit Hass überhaupt nichts zu tun haben, wie etwa Gruppen, die Volkstum gepflegt oder Immigration gründlich geregelt sehen wollen. Unter diesen Umständen ist Diffamierung einer Gruppe von Trägern so unterschiedlicher politischer Meinungen wie "Rechtsradikaler" (wo beginnt "rechts", wo "Radikalität", welche Meinungen werden "vorgeworfen" ?) als Träger von Hass (genau wogegen ?), der auch automatisch mit Bereitschaft zu illegaler Gewaltanwendung identifiziert wird, nicht nur ungeeignet, Friedensstörungen zu bekämpfen, sondern sie heizt bestehende Friedensstörungen an und führen neue herauf. Ihnen sei nahegelegt, sich um die Gründe für (fremden und eigenen) Hass (Tatsachen und rationale Bewertungen) zu kümmern und Abhilfen zu entwerfen und zu verwirklichen, die allgemeine Zustimmung finden.

Äußerungen von Bewertungen (und damit die Bewertungen selbst) sind typischer Gegenstand eines Grundrechts der Meinungsfreiheit und Voraussetzung für Demokratie , und Emotionen für sich gesehen entziehen sich außerhalb extremer Exzesse der Regulierung. Das gilt gerade auch wenn die Bewertungen dem Hassenden oder anderen Anlass zu über die Äußerung hinausgehendem Verhalten geben, sogar wenn dieses Verhalten (etwa auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols) verboten ist. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist im Rechtsstaat auf Grund des dort geltenden "Vorbehalts des Gesetzes" nur begrenzt durch klar bestimmten gesetzlichen Schutz von Rechtsgütern, in die Äußerungen selbst unmittelbar eingreifen (wie exzessive Lärmbelastung, Beleidigung, Verleumdung, Irreführung, Anstiftung zu Straftaten, Beschädigungen des Gemeinwohls). Staatliche Maßnahmen gegen solche Verhaltensweisen dürfen sich im demokratischen Rechtsstaat aber nicht auf die Äußerung von Hass (und können sich nicht auf den Hass selbst) erstrecken. Als Gegenstand staatlicher Maßnahmen kommen neben unmittelbaren Rechtsverletzungen durch Äußerungen die Ursachen für die Bewertungen in Betracht, die dem Hass zugrunde liegen. Wer Staatsgewalt allgemein gegen Hass mobilisieren will, gefährdet dagegen die demokratisch- rechtsstaatliche Verfassung.

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