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Der Staatsbegriff.

Eine "sub-page" zur Seite pro-re-publica.eu von Dr. Christian Heinze vom 19.2.2020.



Definition.

Begriffe von der Art eines Staatsbegriffs sind auf Willensentscheidungen beruhende Einigungen über Merkmale ihres Gegenstandes zum Zweck der Kommunikation, die der Erkenntnis seiner Besonderheit als Grundlage für den Umgang mit dem Gegenstand, insbesondere seiner Gestaltung dient. Gegenstand des Staatsbegriffs ist jedenfalls das menschliche Zusammenleben und damit ein Thema von gleichmäßger Bedeutung für die gesamte Weltbevölkerung. Für diesen Gegenstand beanspruchen bestimmte Personenkreise (zum Beispiel politischer, weltanschaulicher oder religiöser Akteure oder Denker und ihre Institutionen, zum Beispiel politische Gruppierungen, Hochschulden und Kirchen) sowie Organe der Gemeinwesen selbst) besondere Zuständigkeit. Sie sind zu verschiedenen Begriffsbildungen gelangt, die keineswegs immer Allgemeingültigkeit fordern. Diese Diversifizierung steht einer umfassenden Erkenntnis und Gestaltung des menschlichen Zusammenlebens im Wege. Sie ist auch mit der irreversiblen Entwicklung zu politischer Mündigkeit auch derjenigen Bevölkerungen unvereinbar, die aus Kolonien und Diktaturen auferstehen oder aus einem zurückgebliebenen Entwicklungsstand aufrücken. Diese Bedeutung und Entwicklung erfordert vielmehr die Suche nach einem allgemeingültigen Staatsbegriff.

Vorschläge einer Definition des Staates gehen im allgemeinen davon aus, dass es sich um eine Form oder Organisation menschlichen Gemeinschaftslebens handelt. Seine Merkmale müssen dann denjenigen real existierender oder zumindest real möglicher Gemeinwesen entsprechen. Eine Unterscheidung bestimmter Gemeinwesen als Staaten setzt die Einigung auf eine Besonderheit voraus, die sich an seiner Bedeutung für die Entfaltung der Menschen als Einzelne und/oder als Gemeinwesen orientiert. Viele solche Bedeutungen werden vertreten. Es fragt sich, ob eine Bedeutung gefunden werden kann, die eine allgemeingültige, für Erkenntnis- und Gestaltungszwecke geeignete Definition des Staates ermöglicht. Soll sie weltweit vorhandene oder mögliche und deshalb sehr unterschiedliche Gemeinwesen erfassen, wird sie nur eine grobe Unterscheidung nach wenigen Merkmalen anbieten können.

Ein solcher allgemeingültiger Staatsbegriff wurde bisher nicht gefunden. Zwar definiert beispielsweise der "Duden" den Staat als die "Gesamtheit der Institutionen, deren Zusammenwirken das dauerhafte und geordnete Zusammenleben" (gemeint ist wohl das dauerhaft geordnete Zusammenleben) "der in einem bestimmten abgegrenzten Territorium lebenden Menschen gewährleisten soll" oder "das Territorium, auf das sich die Gebietshoheit eines Staates erstreckt". Damit dürfte der "Duden" zwar den allgemeinen Sprachgebrauch tatsächlich weitgehend abdecken. Seine Merkmale ermöglichen aber keine Unterscheidung der Gemeinwesen, die Erkenntnisse oder Gestaltungen ihres Gegenstandes zu fördern verspricht. Zwar leuchtet "Ordnung" und die damit notwendig verbundene "Institution" als Element des gesuchten Begriffs ein, doch sind die denkbaren Vorstellungen einer "Ordnung" und ihrer "Gewährleistung" in Verbindung mit einem "Sollen" ohne Nachweis seiner Geltungskraft so vielfältig, dass eine Einigung auf einen signifikanten allgemeingültigen Inhalt ausscheidet.

Tatsächlich knüpfen die Umgangssprachen der Diskutanten und Politiker weltweit wie auch die staatswissenschaftlichen und philosophischen Fachsprachen an den Staatsbegriff über die Merkmale des "Duden" hinausgehende unterschiedliche Anforderungen, um ein Gemeinwesen besonderer Eigenart, Aufgabe oder Funktion zu erfassen. Solche Anforderungen betreffen etwa die Identität der zusammenlebenden Bevölkerung als Volk mit besonderen Eigenschaften und insbesondere (Handlungs)Fähigkeiten oder als Gemeinwesen mit besonderer Eignung oder als Träger einer sittlichen Idee, etwa der Herbeiführung oder Erhaltung von Frieden, oder einer humanistischen, freiheitlichen oder sozialen Ideologie oder einer Religion . Oder die Anforderungen betreffen bestimmte Verfahren oder Organisationsformen oder inhaltliche Maßgaben für die Bildung und Anwendung der Staatsgewalt (Staatsverfassungen ) oder eine bestimmte Legitimation der Staatsgewalt, zum Beispiel als Monarchie von Gottes Gnaden, durch eine andere persönliche Qualifikation derjenigen, die über sie verfügen, oder als Demokratie. Die Praxis des Völkerrechts behandelt offiziell als Staaten (nur) Gewalten, die neben Erfüllung weiterer Merkmale von anderen Staaten als Staat " anerkannt" sind, um ihnen Rechte, Pflichten und Kompetenzen zuzuweisenm oder diese nicht als Staaten anerkannten Gemeinwesen vorzuenthalten. Diese Staatsbegriffe dienen der Begründung von Ansprüchen oder ganzer Rechtsgebiete, die miteinander kollidieren. Sie rufen oft von partikulären Interessen und Bewertungen beherrschte Konflikte und Auseinandersetzungen hervor. Besondere Brisanz entfalten Kollisionen, wenn die Ansprüche ideologisch oder religiös begründet und für sie eine absolute oder jedenfalls übergeordnete Geltung eingefordert wird. Die Geschichte verzeichnet und die Gegenwart erlebt schreckliche Gewalt- Entfaltungen und insbesondere Kriege, die durch solche Zuweisungen an den Staatsbegriff herbeigeführt oder unterstützt wurden. Die Unterschiedlichkeit und Gegensätzlichkeit solcher Merkmale schließen ihre Akzeptanz als allgemeingültig aus.

Bei der Entwicklung des Staatsbegriffs ist das Völkerrecht in enger Verflechtung mit der Staatsphilosophie einen besonderen Weg gegangen. An die Stelle einer Beschreibung inhaltlicher Merkmale, die - wie sie auch immer ausfällt - allgemeine Akzeptanz nicht erwarten kann, sondern im Gegenteil Auseinandersetzungen hervorrufen muss, setzt die völkerrechtliche Definition des Staates die Staatsgewalt als Schöpfer und Garant und damit inhaltlichen Gestalter dieser Ordnung.

Tatsächlich hat das Phänomen der Gewalt im Sinne körperlicher Verletzung oder Tötung oder von Beschränkungen körperlicher Entfaltung auch durch Sachbeschädigung fundamentale Bedeutung für das menschliche Zusammenleben. Es ist zwar nicht so, dass unbeschränkte, omnipräsente, ununterbrochen agierende Gewalt das menschliche Zusammenleben oder die Gemeinschaftsbildung oder auch nur die Wirklichkeit "Staat" kennzeichnet. Vielmehr gehört es einerseits zur natürlichen Gewohnheit der Menschen, ihre Entfaltung und insbesondere ihre Verhältnisse untereinander ohne Gewalt zu gestalten, die nicht erforderlich ist, um Gewalt zu verhindern. Sie schaffen dadurch letztlich im Interesse jedes einzelnen eine jedem Gemeinwesen immanente, sei es minimale Gesellschaftsordnung, die dem Staat vorausgeht und ihn begleitet und einen wesentlichen Beitrag zur Gewaltminimierung leistet. Wie auch immer seine Gewalt und Ordnung ausgestaltet sind, ist jeder Staat auf diese gesellschaftliche Grundfunktion angewiesen und muss mit ihr rechnen. Zum Wesen des Menschen und seiner Gemeinschaften gehört allerdings andererseits auch die Wirklichkeit, dass jederzeit und überall mit einer durch solche Ordnungen grundsätzlich verhinderten Gewalt zu rechnen ist, die bei massenhaftem Zusammenwirken von Menschen ein hohes, sogar zur Auslöschung der Menschheit ausreichendes Potential erreichen kann. Damit ist die verführerische Utopie der Anarchie ins Reich der gefährlichen Illusionen entlassen.

Tatsächlich ist eine potentiell unbegrenzte Gewalt Kennzeichen der wichtigsten real existierenden Gemeinwesen , und deren Gewalt ist von eminenter Bedeutung für die Entfaltung der Menschheit. Die Menschheitsgeschichte ist immer und weltweit durch ihre Anwendung in einer Weise bestimmt worden, die teilweise nützlich war, mindestens ebenso oft aber zu massiven Störungen, Zerstörungen und Schädigungen des Lebens und der Entfaltung der Gemeinwesen und ihrer Glieder geführt hat. Dabei hat die Massenhaftigkeit und Intensität der Gewaltanwendung vor allem auf Grund der technischen Entwicklung von Waffen und anderen Hilfsmitteln kontinuierlich zugenommen und mündete zuletzt in überaus verlustreichen Weltkriegen. Die am zweiten Weltkrieg beteiligten Länder verloren an Kriegstoten zwischen 0,3 und 17,2 % ihrer Bevölkerung, in der Sowjetunion waren das 27 von 196,7 Millionen Menschen (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Tote_des_Zweiten_Weltkrieges#Kriegstote_im_Verh%C3%A4ltnis_zur_Einwohnerzahl - abgerufen am 9.2.2020). Eine schreckliche Geißel der Menschheit ist die gegenwärtige Verbreitung der Gewaltanwendung innerhalb oder außerhalb bestimmter Territorien von Vereinigungen, Gruppen oder Gemeinschaften bis hin zu Bürgerkriegen, die durch Weltanschauung, Volkstum oder Religion oder auch nur durch partikuläre Interessen und durch Deckung von Grundbedürfnissen ihrer Mitglieder durch die Träger dieser Interessen und durch pure Lust am Kampf und individuellen oder kollektiven Abenteuer oder ein Gemisch von Motiven zusammengehalten werden. Sie führen massenhafte Notlagen, Flucht, Verletzung und Tod ganzer Bevölkerungen herauf.

Die Allgegenwart und die Folgen von Gewalt werfen die Frage einer Bewertung des Lebens, der Unversehrtheit, der körperlichen Bewegungsfreiheit und Verfügung über Sachen und Beziehungen der Menschen als Einzelwesen und als Mitglieder eines Gemeinwesens auf. Im Gegensatz zur allgemein üblichen Beteuerung, dass dieser Gegenstand der Gewalt höher zu bewerten sei als alles andere, steht die Geschichte und Gegenwart der Gewaltausübung. Dennoch ist seit weltweiter Entwicklung von Bewertungen, für die die zehn Gebote der abrahamitischen Religionen als Beispiel dienen können, von einer allgemein anerkannten Auffassung auszugehen, wonach Gewalt zu verhindern sei, soweit sie nicht der Verhinderung von Gewalt dient. Diese Bewertung von Gewalt hat zusätzlichen, zwingenden Geltungsgrund, seit um die Mitte des 20. Jahrhunderts Massenvernichtungsmittel entwickelt wurden, mit deren Hilfe es der Mensch in der Hand hat, alles menschliche Leben auf der Erde auszulöschen. Dadurch ist Gewaltverhinderung Existenzbedingung der Menschheit und Verhinderung von Gewalt die wichtigste Menschheitsaufgabe geworden.

Die Bedeutung der Gewalt und damit das Gebot ihrer Verhinderung erfasst nicht nur ihre massenhafte Anwendungen sondern erstreckt sich auf jegliche Gewaltanwendung, weil sie, wenn auch in unterschiedlichem Maße, die Tendenz zur Eskalation in sich trägt. Die Tendenz wird umso virulenter, je mehr auch geringe Gewaltanwendung zur Gewohnheit der Menschen wird, weil sie das natürliche Verantwortungsgefühl der Menschen für das Leben und die Gesundheit anderer abschwächt, und zwar auch derjenigen, die für eine konkrete Entscheidung über auch massenhafte Gewaltanwendung und die Anwendung von Massenvernichtungsmitteln in Betracht kommen. (Illustriert wird diese Bedeutung durch die Rolle des russischen Oberstleutnants Petrov Stanislaw Jewgrafowitsch, der sich am 26. September 1983 gegen die in seiner Macht liegende Auslösung eines Atomschlags gegen die USA entschieden hat. Siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Stanislaw_Jewgrafowitsch_Petrow - abgerufen am 12.2.2020)

Auch wenn es viele womöglich im Einzelfall sogar intensiver wirksame Mittel und Wege gibt, Gewaltanwendung zu verhindern, lässt sie sich mit Sicherheit letztlich nur mit Hilfe überlegener Gewalt aufheben. Die Formierung überlegener Gewalt wird auf absehbare Zeit nur von Gemeinwesen erwartet werden können. Da diese nicht als solche sondern nur durch Organe handeln können, bedarf ihre Gewalt der Bildung von "Institutionen" als Inbegriff von Personen und Ordnungen im Sinne eines Mindestbestandes von Anordnungen für das Verfahrens oder Verhalten der die überlegene Gewalt bildenden und ausübenden Personen und von Einrichtungen zum Zweck der Verwirklichung ("Gewährleistung") dieser Ordnung. Allerdings bleibt das Merkmal einer Ordnung, die allein durch eine überlegene Gewalt als ihr Schöpfer und Inhaber gekennzeichnet ist, formaler Natur. Sie enthält keinen Hinweis auf irgendeine Qualität der Ordnungsgewalt, was von manchen sogar zum Anlass genommen wird, das Vorhandensein einer Ordnung überhaupt zu verneinen. Jedenfalls muss Gewaltkontrolle mit einer zumindest rudimentären Ordnung im Sinne eines Inbegriffs derjenigen Grundregeln für das menschliche Verhalten verbunden sein, die Gewaltanwendung unterbinden.

Die Menschheit ist allerdings ausserstande, eine zur weltweiten Verhinderung von Gewalt geeignete Ordnung zu entwerfen. Selbst die Charta der Vereinten Nationen hat sie nicht erreichen können. Mit dieser Beobachtung ist keine grundsätzliche Abwertung ihrer Bemühungen hierzu verbunden, weil sie jedenfalls zu einer tatsächlichen Gewaltverhinderung führen können. Die Menschheit verfügt aber auch über kein Mittel, über kein Verfahren und keine Einrichtung, die mit Sicherheit geeignet wären, Gewalt weltweit zu verhindern. Eine umfassende Kontrolle von Gewaltanwendung, die nur von einem Weltstaat geleistet werden könnte, kann zumindest auf absehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Wohl aber stehen dem Mensch Mittel, Verfahren und Einrichtungen zu Gebote, die mit hohem Wirkungsgrad geeignet sind, von der Bevölkerung eines begrenzten Territoriums ausgehende Gewalt zu unterbinden. Sie ermöglichen die Etablierung von Gewalten, die allen anderen von der Bevölkerung eines begrenzten Gebiets ausgehenden Gewalten überlegen sind und deren Entfaltung grundsätzlich verhindern. Eine solche Gewalt ist als Merkmal eines allgemeingültigen Staatsbegriffs geeignet, weil sich das erforderliche Maß überlegener Gewalt aus den tatsächlichen territorialen, Gewaltentfaltung ermöglichenden Umständen empirisch für ihren Zweck genügend sicher ermitteln und beschreiben lässt. Eine territorial begrenzte überlegene Ordnungsgewalt ist nicht mehr und nicht weniger als eine Bedingung für eine ihrem Wesen und ihren Interessen entsprechenden Entfaltung der Menschen .

Da es den Staatsbegriff sowohl für Erkenntnis- als auch für Gestaltungszwecke unbrauchbar machen würde, wenn er an das bloße Machtpotential (Verfügbarkeit der Machtmittel) anknüpfen würde, muss das Begriffsmerkmal der Staatsgewalt einschließen, dass andere als staatliche Gewaltanwendung grundsätzlich durch die überlegene Staatsgewalt tatsächlich und effektiv unterbunden wird. Als Garant für Gewaltverhinderung kann nicht schon eine artikulierte oder verfügbare sondern allein eine grundsätzlich gebietsweit jederzeit erforderlichenfalls mit Gewalt gegen andere als zur Verteidigung erforderliche Gewaltanwendung tatsächlich durchgesetzte Ordnung als Merkmal des Staatsbegriffs gelten.

Außerdem setzt die begriffsnotwendige Gewalt und Mindestordnung, um eine für das Gemeinwesen relevante Wirkung zu entfalten und den Staat zu kennzeichnen, eine gewisse Dauerhaftigkeit ihrer Geltung voraus.

Aus diesen Erwägungen empfiehlt sich, die im Völkerrecht und in der Staatsphilosophie entwickelte Definition des Staatsbegriffs wie folgt ergänzt als allgemeingültig zu übernehmen: Ein Staat ist eine mit Hilfe einer dauerhaft tatsächlich überall und jederzeit in einem bestimmten Gebiet entfalteten überlegenen Gewalt geordnet zusammenlebende Bevölkerung.

Erläuterung.

Faktoren und Legitimität der Staatsgewalt.

Auf welche Weise, mit welchen Mitteln und insbesondere mit wessen Hilfe die Überlegenheit der Gewalt hergestellt und erhalten wird, sowie die Frage einer Legitimation kann für den hier vertretenen Staatsbegriff keine Rolle spielen, weil über einschlägige Merkmale keine allgemeine Einigung zu erwarten ist. Die den Staat konstituierende Gewalt kann auf verschiedene Weise hergestellt und legitimiert sein. Völker oder Religionsgemeinschaften können die Begriffsmerkmale des Staates ebenso erfüllen wie heterogene Bevölkerungen.

Personen verfügen mittels Institutionen über die Staatsgewalt.

Die Bildung, Unterhaltung und Anwendung von Staatsgewalt geht letztlich auf die Willensbetätigung von Personen und auf die (sei es erzwungene) Bereitschaft der Bevölkerung zur Anknüpfung dieser Bereitschaft an die Willensbildung dieser Personen als Gewaltinhaber zurück. Angesichts der notwendigen Zuordnung der Gewalt an verfügungsmächtige Personen bedarf es der Institutionen im Sinne eines Inbegriffs dieser Personen und von Verfahrens-, und Verhaltensregeln sowie Einrichtungen zur Verwirklichung der Ordnung durch Vermittlung und technischen Anknüpfung der Verfügungsmacht an diese Personen. (Das betrifft die These "souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet" - Carl Schmitt, Politische Theologie, 10. Aufl. 2015 S. 13), denn im Ausnahmezustand (einer Verteidigung oder eines Konflikts über die Ausübung der Staatsgewalt) stellt sich die Frage nach dem tatsächlichen Inhaber der Verfügungsmacht über die Staatsgewalt. Die These meint nicht eine normative Kompetenz sondern eine tatsächliche Macht, wenn auch nicht die Macht zu irgendeiner konkreten Aktion sondern zur Schöpfung und Erhaltung der staatlichen Ordnung.)

Lückenlosigkeit praktisch ausgeschlossen.

Da es praktisch unmöglich ist, jegliche konkrete nicht zur Verteidigung erforderliche Gewaltanwendung innerhalb der Bevölkerung zu verhindern, muss die mit angemessener Anstrengung mögliche Verhinderung als Merkmal des Staatsbegriffs ausreichen. Wird die Kumulation überlegener Gewalt beim Staat durch das Interesse an Gewaltverhinderung zum Begriffsmerkmal des Staates, stehen Potential und Anwendung von Gewalt durch Mitglieder der Bevölkerung zum Zweck notwendiger Verteidigung gegen andere als Staatsgewalt für Fälle und in Fällen, in denen wirksame Verteidigung durch Staatsgewalt nicht erreichbar ist, oder auch gegen exzessive Staatsgewalt (Selbsthilfe ) der Eigenschaft als Staat nicht entgegen.

Staatsgewalt - Wohltat oder Schrecken ?

Vom Wert des Verhinderung anderer als zur Verteidigung gegen Gewalt erforderlichen Gewaltanwendung für die Entfaltung des Menschen abgesehen beschreibt Gewalt als Merkmal des hier vertretenen Staatsbegriffs Wirklichkeiten und ist mit keinen wertenden oder zweckbestimmten Attributen verbunden. Die Eigenschaft als Staat geht selbst dadurch nicht verloren, dass ein Gemeinwesen durch den Einsatz seiner Gewalt die Existenz von Menschen oder Bevölkerungen oder der Menschheit oder die Bedingungen menschenwürdiger Existenz gefährdet, etwa weil es seine Ordnung höher bewertet als diese. Denn es ist dieselbe Gewalt, ohne die diese Existenz und Existenzbedingungen nicht sicher gewährleistet werden können. Selbst ein Staat, der seine Staatsgewalt gegen die eigene Bevölkerung für noch so unakzeptable Staatsziele einsetzt, verliert dadurch nicht die Eigenschaft als Staat, zu der nur der Schutz gegen andere als Staatsgewalt gehört.

Die Wahrnehmung, dass das unentbehrliche Mittel zur Ermöglichung wesensgemäßer Entfaltung und sogar Erhaltung der Existenz der Menschheit sich zugleich zu deren Zerstörung eignet, ist erschreckend. Das darf aber nicht dazu führen, den tatsächlichen Zustand und die volle Bedeutung der wichtigsten Gewalt-Inhaber zu verdrängen und damit eine Voraussetzung für die Überwindung der Ursachen für den erwähnten Schrecken zu blockieren. Vielmehr bestätigt der Schrecken den Bedarf nach einer der Wirklichkeit entsprechenden Begriffsbildung. Da gerade die Bewältigung von Gefahren Gegenstand der Erwägingen ist, für die der Staatsbegriff benötigt wird, wäre es sinnwidrig, Gemeinwesen, von denen exzessive Gewaltanwendung zu erwarten ist, von dem Begriff auszunehmen. Vielmehr tragen gerade die von ihm ausgehenden Gefahren maßgeblich zur Kennzeichnung des mächtigsten und wichtigsten menschlichen Gemeinwesens bei.

Staatsgewalt als "Gewaltmonopol".

Als "Gewaltmonopol" kann die Staatsgewalt nur mit den Einschränkungen bezeichnet werden, dass sie Selbsthilfe der Bevölkerung duldet, wo staatliche Gewaltverhinderung nicht zu erreichen ist, und dass mit dem Monopol nicht nur ein Anspruch auf sondern die tatsächlich Ausübung der Macht zum Auschluss anderer Gewalten verbunden ist. Das Gewaltmonopol definiert den Staat nur, wenn es umfassend verwirklicht wird.

Statsgewalt und Souveränität.

Der Ausdruck "Staatsgewalt" sollte auch in der ihm hier zugewiesenen Bedeutung nicht als gleichbedeutend mit mit "Souveränität behandelt werden. Zu den hergebrachten Merkmalen der Souveränität gehört die gebietsweit absolute Kontrolle jeglicher Gewalt sowie eine bestimmten Legitimation der Staatsgewalt. Zwar ist eine Wandlung des Souveränität begriffs durch Aufgabe des Merkmals absoluter Kontrolle unvermeidlich, weil eine solche Kontrolle angesichts der verbreiteten Verfügung über den nicht sicher verhinderbaren internationalen Transport von Gewaltmitteln über bald unbegrenzte Entfernungen unrealistisch geworden ist. Dagegen erscheint die Beibehaltung des Merkmals der Legitimität für die Unterscheidung von Staaten außerhalb des Staatsbegriffs vertretbar. Denn zwar ist eine allgemeine Einigung über Legitimität kaum wohl möglich, ihre Bedeutung für eine Bewertung von Staatlichkeit wird aber aus gutem Grund diskutiert. (Die oben zitierte These von Carl Schmitt über Souveränität im Ausnahmezustand geht übrigens davon aus, dass Legitimität kein Begriffsmerkmal der Souver?t?ist, da die These die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Entscheidungsmacht hervorhebt.)

Staatsgewalt und Frieden.

Die vom Staat geleistete Monopolisierung von Gewalt kann nicht bereits als "Frieden" gelten. Denn Frieden ist nicht schon durch territoriale Unterbindung anderer als staatlicher Gewalt gewährleistet. Dazu bedarf es vielmehr einer wirksamen Beschränkung eines weitergehenden Gewalteinsatzes innerhalb und außerhalb des Territoriums und einer umfassenderen und differenzierteren Ordnung und Sicherheit als sie der Staatsbegriff fordert. Dazu gehört ein gewisses Maß an Zufriedenheit der Bevölkerung mit der Machtausübung und Aufgabenerfüllung des eigenen und der benachbarten Staaten, wenn nicht sogar die Einhaltung gewisser moralischer oder sittlicher Normen durch die Staatsgewalt. Merkmale dieser Zufriedenheit oder derartige Normen entziehen sich allgemeingültiger Beschreibung. Unfriedlichkeit darf daher bei der begrifflichen Einordnung als Staat nach der hier vertretenen Auffassung nicht berücksichtigt werden. Was immer unter Frieden verstanden wird, gehört dazu aber jedenfalls eine Minimierung von Gewalt aller Art wie sie letztlich nur durch überlegene Gewalt bewirkt werden kann. Staatsgewalt ist daher auch notwendige, wenn auch nicht ausreichende Bedingung für Frieden.

Ordnung.

Im Sinne des hier vertretenen Staatsbegriffs ist Ordnung das Ergebnis der durch die Staatsgewalt gewährleisteten Einhaltung eines Inbegriffs von Regeln für staatliche und individuelle Entfaltungen und von Anordnungen und Maßnahmen zu ihrer grundsätzlich lückenlosen (nach Zeit, Ort und Person) Durchsetzung.

Die Gemeinwesen einschließlich derjenigen, für die eine Subsumtion unter den Staatsbegriff in Betracht kommt, setzen die bei ihnen kumulierte Gewalt regelmäßg zur Gestaltung aller möglichen Entfaltungen der Gemeinwesen und ihrer Bevölkerungen ein, die zumindest in einem formalen Sinn als Ordnungen bezeichnet werden können. Sie dienen der Verteidigung der Staatsgewalt gegen andere Gewalten oder der Verhinderung anderer als zur Verteidigung erforderlicher Gewalt. Die Ordnungen dienen aber vor allem auch der Verwirklichung von Staatszielen sowie der Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben, die über die Verhinderung von Gewalt hinausgehen und ihr sogar entgegenlaufen können. Solche Ordnungen und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzte staatliche Gewaltentfaltung soll etwa der Schaffung von Wohlstand und/oder Sicherheit oder größtmöglicher Freiheit oder größtmöglicher Machtentfaltung im Dienst von Idealen oder partikulärer Interessen, insbesondere auch der Machtentfaltung über andere Staaten etwa zur Sicherung eines Anteils an deren Ressourcen dienen. Sie kann Ausmaße annehmen, die ihren Zielen und Zwecken nicht entsprechen. Die Verfolgung aller möglichen Staatsziele kann zu Gewalanwendungen der oben erwähnten Art führen, die große Opfer an Menschenleben und Gütern fordern und zuletzt die Menschheit an den Rand ihrer Existenz gebracht haben.

Eine allgemeine Einigung auf bestimmte weltweit gültige Inhalte einer zur Gewaltverhinderung geeigneten Ordnung ist vielleicht möglich. Als Merkmal eines weltweit gültigen, Erkenntnis und Gestaltung fördernden Staatsbegriffs ist sie jedoch nicht geeignet, da ein Entwurf noch nichts bewirkt und zur Realisation nur Staaten und eher nur im Zusammenwirken mit anderen Staaten in der Lage sind, von denen aber eine Einigung über die Verwirklichung einer solchen Ordnung gerade in besonders schwerwiegenden konkreten Konfliktfällen nicht sicher erwartet werden kann - mit einer wichtigen Ausnahme: Allgemeine Einigung kann dahingehend erwartet werden, dass für den Staatsbegriff jedenfalls diejenige (minimale) Ordnung erforderlich ist, deren es zur Bildung einer allen anderen im Staatsgebiet entstehenden Gewalten überlegenen Gewalt bedarf. Eine solche territoriale Gewaltkontrolle ist im Gegensatz zum Weltstaat nicht nur möglich sondern so weitgehend verwirklicht, dass von einem weltweiten Normalzustand die Rede sein kann. Wegen der territorial, zeitlich und menschlich unterschiedlichen Bedingungen der Bildung und Verhinderung von Gewalt lassen sich zwar auch nicht alle Merkmale einer die territoriale Monopolgewalt konstituierenden Ordnung allgemeingültig beschreiben; sie unterscheiden sich von Staat zu Staat. Aber ihr tatsächliches Ergebnis ist einer ausreichend bestimmten Beschreibung zugänglich und begründet die Eignung der "Ordnung" eines territorialen Gewaltmonopols als Merkmal eines allgemeingültigen Staatsbegriffs.

Wenn daher auch über territoriale Gewaltminimierung hinausgehende Qualifikationen staatlicher Ordnungen nicht zum Staatsbegriff gehören können, sind sie damit für ihn nicht irrelevante. Denn sie sind wirken sich auf die Effektivität und Dauerhaftigkeit jedes staatlichen Gewaltmonopols aus.

Gebiet.

Die regionalen Unterschiede der Weltregionen und ihrer Bevölkerungen (beispielsweise natürliche und infrastrukturelle Bedingungen der Kommunikation, des Verkehrs, der Produktion von Gütern und Leistungen, Unterschiede der Sprache und Denkweisen, der Ausbildung und/ oder der Bewertungen oder der Religionen) setzt der Bildung von Staatsgewalten Grenzen, so dass es keinen Weltstaat geben kann. Das macht die Bildung einer Vielzahl von Staaten, die zusammen den gesamten bewohnten Erdkreis abdecken, zu einer Bedingung für weltweite Gewaltverhinderung und letztlich für eine Fortexistenz der Menschheit. Für die begriffsentsprechende Abgrenzung der Staatsgebiete gegeneinander gibt es kein anderes Kriterium als die tatsächliche veränderliche Reichweite der überlegenen Staatsgewalt.

Bevölkerung.

Die Bevölkerung im Sinne des hier vertretenen Staatsbegriffs ist die Summe der das Staatsgebiet tatsächlich bewohnenden Menschen. Weitergehende Anforderungen an die Beschaffenheit der Bevölkerungen (etwa im Sinne einer Homogenität können für die Schaffung und den Erhalt einer Staatsgewalt Bedeutung haben. Da es aber keine allgemeingültigen Merkmalen für eine erforderliche Beschaffenheit gibt und tatsächlich die unterschiedlichsten Beschaffenheiten der Bevölkerungen der etablierter Gemeinschaften anzutreffen sind, gehören keine solche Anforderungen zu einem realistischen Staatsbegriff.

Vom Begriff der Bevölkerung ist derjenige der Staatsangehörigkeit zu unterscheiden. Staatsanghörigkeit ist ein von der Staatsgewalt verliehener rechtlicher Status. Staatsangehörige können innerhalb und außerhalb des Staatsgebietes wohnen und damit zur Bevölkerung gehören oder nicht. Ein rechtlicher Status der Mitglieder der Bevölkerung ist zur hier vertretenen Beschreibung des Staates nicht erforderlich.

Ein Staat besteht, wenn und solange seine Bevölkerung den notwendigen Beitrag zur Erhaltung der Staatsgewalt mit ihrer Ordnung - sei es zwangsweise - leistet. Auch wenn die Beschaffenheit oder das Verhalten der Bevölkerung nicht zu den Begriffsmerkmalen des Staates gehört, lehrt die Geschichte, dass der Bestand einer konkreten Staatsgewalt und damit der zu ihr gehörenden Ordnung jedenfalls in jüngerer Zeit langfristig auf Akzeptanz der Bevölkerung angewiesen ist. Keine mit noch so wirksamen Mitteln der Gewaltausübung ausgestattete Staatsgewalt kann sich mehr gegen ein gewisses Maß an Unzufriedenheit der Bevölkerung halten. Dieses Maß ist jedenfalls dann erreicht, wenn ein genügend großer Teil der Bevölkerung Lebensgefahr in Kauf nimmt, um sich der Staatsgewalt zu widersetzen.

Identität.

Da sich die Frage der Identität der Staaten aus der Notwendigkeit einer Vielfalt von Staaten ergibt, die auf territorialer Abgrenzung des Wohngebiets ihrer Bevölkerung beruht, bilden angesichts der geringen Mobilität ganzer Bevölkerungen grundsätzlich Territorium und Bevölkerung die Identitätsmerkmale des Staates. Als Geschöpf einer territorial verorteten, durch das Ergebnis eines Gewaltmonopols geordneten Bevölkerung verliert der Staat durch einen Austausch der ihn tragenden Bevölkerung oder durch Verlust des wesensbestimmenden Kernbereichs seines Territoriums auch seine Identität. Angesichts der alleinigen Maßgeblichkeit eines Gewaltmonopols als Ergebnis seiner Verfassung kann deren Änderung zwar zum bereichsweisen Verlust der Staatlichkeit, nicht aber zu einem Identitätsverlust des Staats führen. Deshalb führen auch Veränderungen der staatlichen Institutionen und der Personen, denen sie oder die ihnen zugeordnet sind, keine Identitätsveränderung herbei.

Dauerhaftigkeit.

Das Merkmal der Dauerhaftigkeit ist das Ergebnis einer Prognose, die alle gegebenen und voraussehbaren (natürlichen, soziologischen, technischen) Bedingungen für die Permanenz und Ausdehnung einer Staatsgewalt, für das Verhalten der Bevölkerung und die auch die Verhältnisse der natürlichen Umgebung sowohl des betreffenden Territoriums als auch seiner Nachbarschaft berücksichtigt. Begriffsmerkmal des Staates ist die richtige der auf Tatsachen gerichteten Prognose, nicht die auf unbestimmten, womöglich nicht einmal die Zukunft erfassenden Wertungen beruhende Anerkennung durch eine gleichwie ausgewählte Instanz.

Welchen Zeitraum die Prognose erfassen muss, ist dem Zweck der Definition zu entnehmen. Da kürzeste Unterbrechungen der Überlegenheit genügen, um die begriffsgemäß zu bewltigende Gefahr der Kontrolle zu entziehen, genügen auch kürzeste Zeiträume, während deren seine Merkmale erfüllt sind, für die Existenz eines Staates. Anforderungen einer Dauer ergeben sich allerdings aus den jeweiligen konkreten tatsächlichen Bedingungen für die Herstellung und Entfaltung einer überlegenen Staatsgewalt.

Nicht selten verfehlen Versuche ihr Ziel, in einem bisher staatenlosen Gebiet oder nach Aufhebung der bisherigen Staatsgewalt alsbald (erneut) einen Staat zu errichten, weil es nicht gelingt, eine überlegene Gewalt dauerhaft zu etablieren. Dann ist manchmal und insbesondere dann, wenn das Gebilde dennoch als Staat "anerkannt" wird, von einem "failed state" die Rede, während es an einem Staat tatsächlich fehlt.

Kein "Naturrecht".

Der hier vorgeschlagene Staatsbegriff darf nicht als Satz eines "Naturrechts" missverstanden werden, schon weil die Natur keine Normen sondern Naturgesetze schafft, aber auch weil sie den für den Rechtsbegriff notwendigen Vollzug einer Staatsgewalt nicht gewährleistet. Die normative Bedeutung des Staatsbegriffs beschränkt sich auf die Gewährleistung territorialer Gewaltminimierung, und diese wird nicht wegen der Natur sondern wegen menschlicher Bewertungen und Interessen gefordert.

Folgerungen aus dem Staatsbegriff.

Aus dem Staatsbegriff und seiner Abhängigkeit von Vorgaben der Natur ergeben sich eine Reihe von Folgerungen für die Gestaltung und Entfaltung der Staaten.

Verfassung.

Die konkrete Beschaffenheit und Funktion der Institutionen und Ordnungen zusammen mit dem von ihnen mitbestimmten Zustand und der Entfaltung der Bevölkerung der Staaten bestimmt die Verfassung eines Staates in einem existenziellen Sinn (als ein "seinsmäßig vorhandener Zustand, ein status von Einheit und Ordnung", nach Carl Schmitt, Verfassungslehre, 1928, S. 4 f.). Staaten haben höchst unterschiedliche Verfassungen. Ihre allgemeingültige Beschreibung ist daher nicht möglich und sie ist auch für eine Begriffsbildung vom Staat nicht erforderlich, die auf das Ergebnis der Gewaltverhinderung abstellt. Verfassungen sind Gegenstand besonderer Betrachtung im Rahmen einer allgemeinen Staatslehre.

Der völkerrechtliche Staatsbegriff.

Der an der Staatsgewalt orientierte Begriff des Völkerrechts, aus dem der hier vertretene Staatsbegriff entwickelt ist, hat sich in der Völkerrechtspraxis nicht durchgesetzt. Durchgesetzt hat sich dort vielmehr ein zusätzliches Begriffsmerkmal. Danach gilt als Staat nur ein Gemeinwesen, dessen Eigenschaft als Staat durch wenigstens einen Teil der anderen Staaten " anerkannt" ist. Die nach der herrschen Völkerrechtslehre im Ermessen einzelstaatlicher Staatsoberhäupter oder der Organisation der Vereinten Nationen liegenden "Anerkennung" oder ihre Versagung sind aber zur Gewährleistung einer bestimmten Staatsqualität ungeeignet, schon weil eine Mitteilung ihrer Merkmale nicht zu den Voraussetzungen wirksamer Anerkennung oder ihrer Merkmale gehört, und weil die Motive für eine Entscheidung über die Anerkennung leicht von partikulären Interessen geleitet sein können. Dadurch unterscheidet sich die völkerrechtliche Anerkennung von der Feststellung dauerhafter Überlegenheit einer Staatsgewalt, die zwar mit Ungewissheiten einer Prognose behaftet ist, aber auf empirischen Erkenntnissen beruht.

Sollte ein Gebilde als Staat "anerkannt" werden das die Begriffsmerkmale des Staates nicht erfüllt, so fördert die Anerkennung die territoriale und internationale Entfaltung einer Gewalt, die der Gewaltverhinderung dienende Mindestanforderungen nicht erfüllt und trüge insoweit sogar zur Gefährdung des Weltfriedens bei. Die Nichtanerkennung eines die Begriffsmerkmale erfüllenden Staates behindert dessen territoriale und internationale Entfaltung und damit seinen Beitrag zur Gewaltverhinderung. Sollte die Anerkennungsentscheidung an der Gefahr eines schädlichen Einsatzes der Staatsgewalt orientiert sein, so stößt sie auf die Grenzen der mit dem Staatsbegriff (und nicht mit der Anerkennung) verbundenen Autonomie eines staatlichen Gewalt-Gebietsmonopols, die auch das Verhältnis der Staaten untereinander beherrscht. Stets ist die gegen die hier vertretene Begriffsbildung verstoßende Anerkennungsentscheidung prädestiniert, bestehende Gewaltkonflikte zu verschärfen ohne die ihr zugrundeliegende Auffassung, wie Staaten beschaffen sind oder sich verhalten sollen, mit einiger Sicherheit oder zeitnah durchzusetzen. Damit läuft sie dem Interesse an Gewaltminimierung und Weltfrieden zuwider.

Übrigens ist die Zuweisung einer konstitutiven Wirkung an internationale Anerkennung auch mit der völkerrechtlichen Idee einer Ordnung des zwischenstaatlichen Umgangs mit Hilfe von Rechten und Pflichten unvereinbar, weil Rechte und Pflichten Subjekte voraussetzt, die sie genießen oder an sie gebunden sind. Nur Staaten im Sinne der hier vertretenen Begriffsbildung sind jedoch in der Lage, die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen oder Rechte zu gewährleisten. Aus dem Sinn des Völkerrechts folgt daher bei Annahme einer Anerkennng als Merkmal des Staatsbegriffs entgegen der herrschenden Auffassung ein völkerrechtllicher "Anspruch auf Anerkennung" (so auch Hersch Lauterpacht, Recognition in international law, 1947, pages 158-161 und Delbrück in Dahm/Delbrück/Wolfrum, Georg Dahm/Jost Delbrück/Rüdiger Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I,1, 2. Aufl. 1989, S. 196 und 201), der im Interesse der Gewaltminimierung an keine anderen Voraussetzungen geknüpft sein kann als die Merkmale des hier vertretenen Staatsbegriffs.

Unantastbarkeit der Staatsgewalt.

Da der Staatsbegriff den tatsächlichen, erfolgreichen Einsatz der Staatsgewalt zur Verteidigung des Gewaltmonopols nach innen und außen fordert, hebt eine Vernachlässigung oder Durchbrechung des Gewaltmonopols von innen (Revolution) oder von außen (zum Beispiel durch Krieg) seine (territorial definierte) Funktion der Gewaltverhinderung auf und beendet damit die Existenz des Staates. Es entsteht eine räumliche Lücke in dem allein zur weltweiten Gewaltverhinderung geeigneten Staatensystem. Dieses Ergebnis lässt sich nur dadurch vermeiden oder revidieren, dass das regionale Gewaltmonopol wiederhergestellt wird. Ohne dies ist eine Beeinträchtigung oder Durchbrechung des begriffsnotwendigen staatlichen Gewaltmonopols mit dem existenziellenInteresse an weltweiter Gewaltverhinderung unvereinbar.

Die Lehre vom Staat

Mit der Unterhaltung von Staaten im Sinne der vorstehend entwickelten Begriffsbildung ist die Möglichkeit und unentbehrliche Bedingung (conditio sine qua non), nicht aber eine Gew? für die Bewältigung des Gewaltproblems, sondern vielmehr die Gefahr einer unbeschränkten Entfaltung staatlicher Macht nach innen und außen über alle menschlichen Entfaltungen bis hin zur Existenz der Menschheit geschaffen. Damit stellt sich die Frage, was der Mensch tun muss, um die vom Staat ausgehende Gefahr zu bannen. Sie zieht einen dankbar weiten Kreis weiterer Fragen nach sich. Ihre Beantwortung, die Lehre vom Staat, ist, um ihrerseits der Erkenntnis und Gestaltung des Staates dienen zu können, an dessen Definition und die ihr zugrunde liegenden Erwägungen gebunden, ist jedoch weit komplexer und differenzierter als diese Erwägungen. Die Seite "pro-re-publica.eu" möchte dazu beitragen, vor allem aber zu Beiträgen von jedermann anregen.

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