world


Recht (in German language only).

Von/By Dr. Christian Heinze

Eine subpage zur Seite: / A Subpage to the Page:
pro-re-publica.eu
2016 09 01


So wichtig Recht für die Gesellschaft ist, so undeutlich ist, auch unabhängig von der Vielheit der von ihm ausgelösten Assoziationen, der Begriff "Recht" im Verständnis und Gebrauch der Einzelnen und der Völker (1). Begriffe sind Zweckschöpfungen. Da nur Recht Frieden und Wohlfahrt dauerhaft und wirksam herbeizuführen und bewahren kann, sollte der Begriff Recht in der gegenwärtigen, kommunikativ und verkehrsmäßig eng verbundenen und in ihrer Entfaltung auf diese Verbundenheit angewiesenen Welt nach allgemeiner Auffassung geeignet sein, Frieden und Wohlfahrt aller Menschen zu dienen. Dann besteht ein hohes Interesse an einer weltweiten Einigung auf einen einheitlichen Begriff vom Recht . Die nachstehenden Erwägungen sollen zu einer zeitgemäßen globalen Begriffsbildung oder -Klärung beitragen.

Es könnte irritieren, dass der hier vorgeschlagene Begriff vom Recht grundsätzlich nicht mit Vorstellungen von Gerechtigkeit oder von "gut" und "böse" verbunden ist. Aber das liegt darin begründet, dass Vorstellungen von Gerechtigkeit, gut oder böse Illusionen und bestenfalls Ideale oder Utopien bleiben und eher zu Unfrieden führen, wo ihre Realisierung und Durchsetzung nicht gesichert ist. Denn immer finden sich Mächte, die etwas ganz anderes, oft entgegengesetztes gerecht, gut oder böse finden, und sogar solche, die in irgendeinem Interesse entschieden gegen das Gerechte oder Gute kämpfen. Wer Gerechtigkeit und Gutes will, muss daher mit Gleichgesinnten darum kämpfen und dabei die Oberhand gewinnen. Wer anderen den Kampf um die Oberhand überlässt, hat nur in dem unwahrscheinlichen Fall Aussicht auf ein nach seiner Meinung gerechtes und gutes Recht, dass andere auch ohne ihn mit Erfolg ebendieses Recht gegen noch so mächtige Feinde durchsetzen. Wollen viele nur ihre Ruhe, mag es weniger Kampf geben, aber um den Preis geringerer Gerechtigkeit und besserer Chancen für das Böse. Aber dann ist es oft immer noch besser, wenn schlechtes als wenn garkein Recht gilt und Chaos herrscht.

Zugegeben: danach beginnt die Gestaltung des Rechtsinhalts , der die Qualität des Rechts und seinen Wert für Leben und Frieden ausmacht, erst mit dem Kampf um den Staat und das Verfahren, in dem Rechtsnormen erlasssen und Rechtsentscheidungen zu treffen sind. Die Theorie des Begriffs "Recht" trägt "nur" das Fundament bei, von dessen Konstruktion allerdings Bestand, Funktionalität und Qualität des Rechtsgebäudes abhängen.

Fußnote:

Der Begriff "Recht" ist zu unterscheiden von einem etwa in Wikipedia (abgerufen am 2.9.2016) so genannten "Rechtsbegriff" im Sinne eines Begriffs, der bei der Diskussion, Bildung, Setzung zur Beschreibung der Inhalte von Rechtsnormen und -Entscheidungen, Rechtsansprüchen oder Freiheiten verwendet wird.

Inhalt

Der Begriff "Recht"
1. Struktur des Rechts. Rechtsnorm und -Entscheidung.
     1.1 Ge- und Verbote menschlichen Verhaltens.
     1.2 Materielles und formelles Recht.
     1.3 Rationalität, Bestimmtheit, Auslegung.
     1.4 Bindung des Rechts an einen Raum.
     1.5 Bindung des Rechts an einen Zeitraum.
     1.6 Duchsetzungsgewalt, Restitution und Kompensation.
     1.7 Rechtsinhalt.
          1.7.1 Kein Merkmal des Begriffs "Recht".
          1.7.2 Folgerung von Rechtsinhalten aus der Bindung des Rechts an eine überlegene Staatsgewalt.
          1.7.3 Notwendigkeit von Rechtsinhalten mit Bezug auf ein Ziel oder einen Zweck.
2. Rechtssubjekte.
3. Rechtsquellen.
     3.1 Vorläufer des Rechts, rechtsähnliche Ordnungen.
     3.2 Staatliches Recht.
     3.3 Gewohnheitsrecht.
     3.4 Völkerrecht.
          3.4.1 Völkervertrags- und Gewohnheitsrecht.
          3.4.2 Völkerrecht und Staat.
          3.4.3 Normative Folgerungen aus dem Friedenszweck.
          3.4.4 Völkerrechtspraxis und -Lehre.
4. Abgrenzungen.
     4.1 Naturrecht, Gerechtigkeit, Vernunftrecht.
     4.2 Göttliches Recht.
5. Unfrieden durch Usurpation des Begriffs "Recht".

Der Begriff "Recht".

Recht ist der Inbegriff der dauerhaft geltenden, menschliches Verhalten ge- oder verbietenden Regeln (Normen) und Entscheidungen, (sogenanntes objektives Recht) und der individuellen Freiheiten (genauer: Ansprüchen auf Freiheiten) zu einem Verhalten gegenüber Anderen oder auf ein Verhalten Anderer (sogenannte subjektive Rechte), sofern die Befolgung der Regeln und Entscheidungen sowie die Verteidigung der Freiheit und die Erfüllung der Ansprüche tatsächlich allgemein sicher gewährleistet ist. Recht manifestiert sich daher stets, auch wenn es aus transzendenten Quellen fließen sollte, durch menschliche Verlautbarung und durch menschliche Befolgung oder letztlich menschliche Durchsetzungsmacht.

1 Struktur des Rechts. Rechtsnorm und -Entscheidung.
1.1 Ge- und Verbote menschlichen Verhaltens.

Rechtsnormen und Entscheidungen, rechtliche Freiheiten und Ansprüche knüpfen die Rechtsfolge von Ge- oder Verboten eines Verhaltens (ein "Sollen" mit Bezug auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen) an Umstände - sogenannte Tatbestände, die durch tatsächliche Merkmale beschrieben sind. Rechtsnormen knüpfen Rechtsfolgen an eine unbestimmte Vielzahl durch gemeinsame Merkmale generell-abstrakt beschriebene Tatbestände, Rechtsentscheidungen an die Merkmale eines individuell-konkreten Tatbestandes als Einzelfall.

Auch wenn Rechtsnormen oder Entscheidungen dem Ausdruck nach Rechte oder Pflichten anderen Lebewesen als dem Menschen oder Sachen oder Ideen zuordnen, beinhalten sie letztlich Ge- und Verbote an Menschen, sich so zu verhalten, wie es der Zuordnung am ehesten entspricht.

Normen und Entscheidungen können zwar auch Tatsachen, Zustände, Verhältnisse oder ein Verhalten von Lebewesen, Sachen oder Ideen betreffen, ohne selbst unmittelbar ein Verhalten zu gebieten oder zu verbieten, besitzen dann jedoch Rechtsqualität nur als Bezugs-Bestandteile von Verhaltensnormen oder -Entscheidungen.
1.2 Materielles und formelles Recht.

Recht sind auch Regeln, Entscheidungen, Freiheiten und Ansprüche, die nicht auf ein inhaltlich bestimmtes Verhalten (wie sogenanntes materielles Recht) sondern auf die Befolgung oder Nichtbefolgung von Regeln oder Entscheidungen oder auf Freiheiten oder Ansprüche gerichtet sind, die bestimmte Personen oder Mehrheiten von Personen, gegebenenfalls in bestimmten Verfahren, erlassen oder bestimmen (sogenanntes formelles oder Verfahrensrecht).
1.3 Rationalität, Bestimmtheit, Auslegung.

Regeln, Entscheidungen, Freiheiten und Ansprüche mit ihren Ge- oder Verboten besitzen Rechtsqualität begrifflich nur im Rahmen ihrer Bekanntgabe (sogenannte Publizität des Rechts) und inhaltlichen Bestimmtheit, weil nur bekanntgegebene und bestimmte Re- und Verbote befolgt, verletzt und durchgesetzt werden können. Rechtsnormen bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung, Entscheidungen der Bekanntgabe an die Beteiligten. Rechtsqualität setzt ferner inhaltliche Rationalität und Zweckmäßigkeit voraus. Was sinnlos, auf ein unmögliches Ziel gerichtet oder unverständlich ist, kann nicht als Recht gelten.

Allerdings ist eine vollkommene Bestimmung von Gegenständen oder Verhaltensweisen praktisch unmöglich und eine Annäherung umso schwieriger, je abstrakter ihr Inhalt beschrieben ist. Insbesondere Rechtsnormen, aber - in geringerem Maße - auch Einzelfallentscheidungen bedürfen daher der Auslegung im Sinne einer Verengung ihrer Bedeutung für die Anwendungsfälle oder den Anwendungsfall. Um dennoch der Bestimmtheitsanforderung zu genügen, fordert der Begriff vom Recht die Geltung fester Regeln für die Auslegung, auf deren Einhaltung die Rechtsqualität des Auslegungsergebnisses beruht. Aus dem Verständnis der Adressaten als Wirkungsbedingung für Ge- und Verbote folgt begrifflich, dass Auslegung zunächst an die Wortbedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch und seinen grammatischen und sinngemäßen Zusammenhang und in diesem Rahmen an den Sinnzusammenhang der konkreten Rechtsordnung sowie an den nachweislichen Willen des Garanten der Norm oder Entscheidung gebunden ist, wiederum weil das so erlangte Auslegungsergebnis am ehesten zu zu einem der Norm oder Entscheidung entsprechenden Verhalten oder seiner Durchsetzung führt.
1.4 Bindung des Rechts an einen Raum.

Aus der Voraussetzung einer Durchsetzungsgewalt folgt für Recht wie für den Staat die Beschränkung auf einen bestimmten Raum, und zwar bereits allein auf Grund der Tatsache, dass es eine weltweite, ganze Rechtsordnungen tragende Durchsetzungsgewalt nicht gibt und auf absehbare Zeit nicht geben wird. (Siehe dazu den Artikel "Staat" auf der Seite http://pro-re-publica.eu.
1.5 Bindung des Rechts an einen Zeitraum.

Tatsächlich können konkrete Regeln, Entscheidungen, Freiheiten und Ansprüche die Merkmale des Begriffs "Recht" auch immer nur mit Bezug auf einen bestimmten Zeitraum erfüllen. Begrifflich gelten sie vom Zeitpunkt ihrer Verlautbarung an, weil sie erst dann als Ge- oder Verbote wirken und durchgesetzt werden können.

Eine echte Rückwirkung von Rechtsvorschriften ist schon deshalb ausgeschlossen, weil Publizität zum Begriff vom Recht gehört. Wohl aber kann ein Rechtssatz oder eine Rechtsentscheidung sein Ge- oder Verbot eines (künftiges) Verhalten an einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand knüpfen, ein Verhalten ge- oder verbieten, durch das ein Zustand herbeigeführt wird, der bestehen würde, wenn die Regel oder Entscheidung schon in der Vergangenheit in Kraft getreten wäre. Eine andere Frage ist, ob eine solche Anordnung mit einem verfassungsrechtlichen Schutz eines Rechts- oder Rechtslagebestandes vereinbar ist.

Die Geltung von Recht endet spätestens mit dem dauerhaften Wegfall von Voraussetzungen seiner Geltung, insbesondere der ihm gewidmeten Durchsetzungsgewalt. Für den Normbegriff gelten in der Regel auch Anforderungen einer gewisse Mindest-Geltungsdauer. Im Übrigen kann Recht seinen Geltungszeitraum selbst bestimmen.
1.6 Durchsetzungsgewalt, Restitution und Kompensation.

Eine jederzeitige vollkommen lückenlose unmittelbare Durchsetzung des Rechts kann selbst in einem beschränkten Raum oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht gewährleistet werden. Deshalb muss als Gewährleistung im Sinne des Begriffs "Recht" auch die Gewährleistung einer Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die Verletzung bestünde, oder eines gleichwertigen Zustandes oder die Gewährleistung einer Kompensation für eine unersetzliche rechtswidrige Aufhebung eines Zustandes -sei es während eines beschränkten Zeitrames - gelten. Da bereits die Rechtsfindung aber auch die Durchsetzung von Recht Zeit braucht und letztlich Menschenwerk ist, bleiben zeitliche und gegenständliche Lücken der Rechtsgeltung unvermeidlich. Der Begriff vom Recht ist insofern fließend.

Recht gilt daher bereits, wenn seine Durchsetzung oder wenigstens die Rückgängigmachung oder Kompensation seiner Verletzung in aller Regel innerhalb eines möglichst engen Zeitraums und möglichst vollkommen gewährleistet ist und es daran nur in unvermeidliche Umfang fehlt. Besonders dieser Zeitraum ist Gegenstand von Kontroversen. Für seine Verlängerung kann das Interesse an gründlicher Feststellung der Sach- oder Rechtslage sprechen. Für seine Abkürzung spricht der zeitliche Geltungsanspruch des Rechts und an das Recht. Ihm kann eine frühzeitige Entscheidung besser entsprechen als eine das Recht vollkommener umsetzende Entscheidung und umgekehrt. Unberührt bleibt die Obliegenheit der Rechtsanwender, eine sowohl frühzeitige als auch rechtsrichtige Entscheidung zu treffen oder herbeizuführen.

Bestimmtheit, Publizität und Gewährleistung der Durchsetzung machen die zum Rechtsbgegriff gehörende Rechtssicherheit aus.
1.7 Rechtsinhalt.

1.7.1 Kein Merkmal des Begriffs "Recht".

Die hier entwickelte Begriffsbildung ist unabhängig vom Inhalt der Rechtsnormen, Entscheidungen, Freiheiten und Ansprüche. Diese Unabhängigkeit ist notwendige Folge des Umstandes, dass sich keine "apriorischen" oder "absoluten" Rechtsinhalte finden lassen (siehe dazu unten Abschn. 4.1), und wenn es sie gäbe die Staatsgewalt als begrifflich höchste relevante Gewalt an sie nicht wirksam gebunden werden könnte.

1.7.2 Folgerung von Rechtsinhalten aus der Bindung des Rechts an eine überlegene Staatsgewalt.

Da Rechtsgeltung auf Durchsetzungsgewalt angewiesen ist, folgt bereits aus dem Rechtsbegriff ein Gewaltmonopol des Staates im Sinne eines Verbots des Einsatzes konkurrierender, die Ausübung staatlicher Gewalt behindernder nichtstaatlicher Gewalt. Das Verbot findet eine Grenze allerdings in dem Umstand, dass Staatsgewalt tatsächlich nicht überall und rechtzeitig zur Gewaltverhinderung erreichbar ist. In Fällen, in denen sie nicht erreichbar und Wiederherstellung oder Kompensation des durch nichtstaatliche Gewalt drohenden Übels oder Schadens nicht möglich ist, wird Staatsgewalt durch den Einsatz nichtstaatlicher Notwehr -Gewalt nicht beeinträchtigt.

Erst recht folgt aus dem Begriff des staatlichen Rechts ein Verbot gerade auf die Beeinträchtigung, Durchbrechung oder Aufhebung der Staatsgewalt gerichteter nichtstaatlicher Gewaltanwendung (Widerstand gegen Staatsgewalt, Aufruhr, Staatsstreich). Sie wird "zu Recht" in der Regel mit hohen und höchsten Strafen bedroht. Die Geschichte lehrt aber auch, dass Staatsgewalt ihre Überlegenheit tatsächlich nicht dauerhaft erhalten kann, wenn sie nicht mit einer Rechtsordnung verbunden ist, die ein Mindestmaß an Zufriedenheit der Bevölkerung gewährleistet. Versagt die Staatsverfassung bei der Anpassung der Rechtsordnung an die Anforderungen der Bevölkerung und findet sich ein ausreichender Teil der Bevölkerung, der diejenigen Opfer an Leben und Gesundheit zu erbringen bereit ist, deren es zur Brechung der das Mindestmaß verfehlenden Durchsetzungsgewalt bedarf, so kann die Überlegenheit der Staatsgewalt durch eine Revolution gebrochen und damit Staat und Recht aufgehoben werden.

Das als Folge drohende Chaos kann nur vermieden werden durch Errichtung und dauerhafte Erhaltung einer neuen überlegenen Staatsgewalt. Da sich auf diese Weise mit Hilfe erfolgreicher Revolution bildende Rechtsinhalte von Staat zu Staat und je nach der durch viele Faktoren bestimmte Lage der Gesellschaft erheblich unterscheiden, können sie zwar zum Begriff vom Recht nicht beitragen. Die tatsächliche Möglichkeit der Revolution vermittelt aber tatsächliche, wenn auch variable Mindestanforderungen an den Rechtsinhalt. Ihre Präzisierung ist Gegenstand einer durch die Revolution geschaffenen Staatsverfassung.

1.7.3 Notwendigkeit von Rechtsinhalten mit Bezug auf ein Ziel oder einen Zweck.

Schon fundamentale Erkenntnisse mit Bezug auf gesellschaftliches Verhalten der Menschen wie die berühmte Erfahrung "homo homini lupus" (der Mensch ist für andere Menschen - manchmal - ein Wolf), können zu der Folgerung zwingen, dass bestimmte Menschheits-, Gesellschafts- oder auch Staats-Zwecke oder -Ziele nicht ohne Geltung bestimmter Rechtsnormen und Entscheidungen erreichbar sind. Wissenschaft und Technik führen zu konkreterer Bestimmung normativer Voraussetzung für die Erreichung von Zielen und Verwirklichung von Zwecken. Das gilt besonders für Wissenschaften, die das gesellschaftliche Zusammenleben mit seinen Konflikten und Konfliktlösungen zum Gegenstand hat. Relativ zu diesen Zwecken und Zielen ergeben sich notwendige Rechtsinhalte. Sieht man Frieden als oberstes Staatsziel an, so enthalten Rechts- und Sozialwissenschaften Hinweise auf Rechtsinhalte, die zur Erfüllung dieses Ziels erforderlich sind. Auch sie werden zu Recht nur kraft staatlicher Übernahme, die aber entsprechend dem Grad ihrer Notwendigkeit praktisch zwingende Wirkung erreichen können.

Im Kern überall geltende Grundnormen wie Verbote der Tötung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder von Eigentumseingriffen deuten an, welche Inhalte Recht mindestens haben muss, um Frieden und Zufriedenheit zu gewährleisten. Da Frieden nach innen und außen aber auch überlegene Staatsmacht voraussetzt, bedarf es zu seiner Schaffung und Erhaltung auch einer Rechtspflicht der Staatsangehörigen zu jedem hierfür erforderlichen Beitrag und Einsatz.
2 Rechtssubjekte.

Rechtsnormen und -Entscheidungen werden von Menschen geschaffen, zumindest aber verlautbart, und durchgesetzt, und ihre Ge- und Verbote richten sich an Menschen. Primäres "natürliches" - sowohl rechtsschöpferisches und als auch unter dem Recht stehendes (verpflichtetes oder begünstigtes) - Rechtssubjekt ist daher der (einzelne) Mensch sowie der Staat jedenfalls insoweit, als er Recht setzt oder Rechtsentscheidungen trifft, aber auch soweit das Recht sein Verhältnis zu einzelnen oder Mehrheiten von Menschen, insbesondere zu anderen Staaten betrifft. Recht kann darüber hinaus bestimmen, dass auch eine andere auf bestimmte Weise organisierte und verfahrende Mehrheit von Menschen oder eine Sache oder Sachgesamtheit als Rechtssubjekt gilt, soweit ihr Zustand oder ihr Verhalten durch Menschen bestimmt wird (sogenannte "juristische Person").
3 Rechtsquellen.

Zu unterscheiden ist zwischen den Personen oder Mehrheiten von Personen, die Normen oder Entscheidungen erdenken und formulieren und denjenigen die ihnen durch Verlautbarung tatsächliche Geltung als Recht verschaffen. Während als Autoren sowohl Menschen oder Mehrheiten von Menschen als auch transzendente Mächte in Betracht kommen, bedarf es zu der begrifflich erforderlichen Verlautbarung von Rechtsnormen oder -Entscheidungen jedenfalls des Menschen oder einer Mehrheit von Menschen, die jedoch mit den Autoren der Normen und Entscheidungen nicht identisch sein müssen. Vielmehr können Menschen die von anderen geschaffenen oder auch transzendent geoffenbarte Normen oder Entscheidungen auch nur verkünden und weiterverbreiten.

Da zur Verschaffung der Rechtsqualität begrifflich auch die Durchsetzung der Norm oder Entscheidung durch eine überlegene Macht bedarf, kann als Rechtsquelle allein die Verbindung eines oder mehrerer Autoren oder eines oder mehrerer Verlautbarer von Normen und Entscheidungen mit einer solchen Macht in Betracht kommen, die es nur in Gestalt einer von Menschen geschaffenen oder gelenkten Organisation geben kann. Zwar legt die Akkumulation von Macht, die mit der Bildung der überlegenen Staatsgewalt verbunden ist, nahe, dass derjenige oder diejenigen, die diese Macht kontrollieren, auch das Recht schaffen und verlautbaren. Aus dem Begriff des Rechts folgt eine solche Identität jedoch nicht.

Nicht die Rechtsquelle sondern das Recht wird vom Staat as Inhaber der überlegenen Gewalt geschaffen oder ausgewählt. Auch wo er - wie es etwa beim sogenannten Gottesstaat der Fall ist, der das Recht göttlicher Offenbarung entnimmt - sich auf die Auswahl der Quelle beschränkt, übernimmt er damit die Verlautbarung und Durchsetzung bestimmter Normen oder Entscheidungen. Von einer bestimmten Autorschaft ist der Begriff vom Recht nicht abhängig. Die Art und Weise der Schaffung oder Verlautbarung von Recht ist Gegenstand der Staatsverfassung.
3.1 Vorläufer des Rechts, rechtsähnliche Ordnungen.

Am Anfang aller Rechtsentwicklung steht die Gewohnheit, von Menschen, etwa einer Sippe, eines Volks, regelmäßig oder im Einzelfall Verhaltensfolgen an Tatbestände zu knüpfen. Als wohl ursprünglichste Gewohnheitsregel gilt, dass Verträge für die Vertragspartner verbindlich sind, dass diese zu ihrer Einhaltung, zu dem vereinbarten Verhalten verpflichtet sind ("pacta sunt servanda"). Durchgesetzt wird die Gewohnheit durch den festen Willen der Adressaten der Regeln oder Entscheidungen, aber auch dadurch, dass die Sippe oder andere Gruppen, denen der Einzelne angehört, an seine Abweichung von der Gewohnheit für ihn nachteilige Folgen (sogenannte Sanktionen) knüpft und notfalls Gewalt anwendet. Schließlich kann die Bindung an Gewohnheiten durch Selbsthilfe sanktioniert werden.

In Massengesellschaften verdichten sich Grundregeln zu einer Grundordnung, die je nach dem Zusammenhalt der konkreten Gesellschaft rechtsähnliche Geltung erlangen kann. Ohne derart verfestigte Grundgewohnheiten, die sich ohne staatliches Zutun durchsetzen, besonders ohne spontane Einhaltung von Verträgen, können menschliche Gemeinschaften nicht auf Dauer bestehen. Das gilt auch und sogar besonders für noch so differenzierte moderne Massen-Gesellschaften und -Staaten. Keine Rechtsordnung kann die gewohnheitsmäßige Selbstbindung der Gesellschaft ersetzen.
3.2 Staatliches Recht.

Die Gewährleistung durch die Gesellschaft reicht jedoch besonders in modernen, durch eine Vielfalt komplizierter Konflikte geprägten Massengesellschaften nicht aus, um Regeln und Entscheidungen die Qualität als Recht im Sinne der oben beschriebenen Merkmale zu verschaffen und die erforderliche überlegene Gewalt zur Beherrschung der zwischen Menschen stets anzutreffenden Bereitschaft zur gewaltsamen Interessenverfolgung vorzuhalten. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass Gesellschaftliche Normen und Entscheidungen tatsächlich immer und überall in einem mit menschlichem Gemeinschaftsleben unverträglichen Umfang durch Einzelne oder Gruppen von Teilen der Gesellschaft durchbrochen werden. Außerdem begründet die Sanktionierung von Rechten und Pflichten durch die Gesellschaft Gefahren für den inneren Frieden der Gesellschaft, weil die Bestimmung des "Rechts", die Rechtsfindung im Einzelfall und die gleichmäßige, adaequate Durchsetzung durch die Gesellschaft meist nicht ausreichend gewährleistet ist. Selbsthilfe schließlich ist mit innerem Frieden aus ähnlichen Gründen schlechterdings unvereinbar. Um den zur Bewältigung dieser Probleme erforderlichen Grad an Gewährleistung zu erreichen, bedarf es des Staates als eine Körperschaft, die über eine allen anderen im Staatsgebiet wirksamen Mächten grundsätzlich überlegene Staatsgewalt verfügt und diese einsetzt, um im Staatsgebiet eine Friedensordnung zu errichten und zu unterhalten (siehe dazu den Artikel "Staat" in pro-re-publica.eu). Recht und Staat sind daher begrifflich miteinander untrennbar verbunden. Als Recht in einem den Bedürfnissen einer modernen Welt entsprechenden Sinn kann daher nur das staatliche Recht gelten. (1)

Anforderungen an die begriffsnotwendige überlegeneDurchsetzungsgewalt des Staates, die Art und Weise und Struktur ihrer Gestaltung und die Organisation ihrer Anwendung sind fließend. Sie richten sich nach den keineswegs überall gleichen Bedürfnissen und dem unterschiedlichen Gemeinschaftssinn, der Obrigkeits-Abneigung oder Rechtsbeflissenheit, der Bevölkerung und der auf diese Besonderheiten abstellenden mehr oder weniger freiheitlichen Verfassung eines Staates.

Wie der Staat überhaupt organisiert ist, welche staatlichen Instanzen Recht setzen oder verlautbaren, anwenden oder durchsetzen, sind Fragen der Staatsverfassung, nicht des Begriffs "Recht". Monarchie, Aristokratie, Demokratie sowie der gewaltenteilende oder Grundrechtsstaat sind an denselben Begriff vom Recht gebunden. Parlamentsgesetze und königliche Satzungen, Entscheidungen unabhängiger Richter und von Exekutivinstanzen haben begrifflich dieselbe Rechtsqualität. Unterschiede haben ihren Grund in der unterschiedlichen Verfassung konkreter Staaten, insbesondere in untersschiedlichen Normen über das Zustandekommen von Recht. Der Begriff vom Recht steht sei es auch sehr unterschiedlichen Gestaltungen nicht im Wege.

Fußnoten:

(1) Durch seinem Bezug auf den Staat unterscheidet sich der hier vorgeschlagene Begriff vom Recht von dem im Duden (abgerufen am 2.9.2016) wiedergegebenen - insofern leicht irreführenden - Begriffsgebrauch der Umgangssprache (Siehe unten Abschn. 5).
3.3 Gewohnheitsrecht.

Auch Urheberschaft des Publikums steht der Rechtsqualität nicht entgegen, sie gehört vielmehr zu ursprünglichen Rechtsquellen. Allerdings bedarf Gewohnheitsrecht derselben inhaltlichen Verdichtung und derselben Publizität wie gesetztes Recht.Darüber hinaus bedarf es und einer dauerhaften, verfestigten, bewussten Beachtung (sogenannte Observanz), die die begrifflich erforderliche Publizität ersetzt. Alldas begründet aber noch nicht die Rechtsqualität von Gewohnheitsrecht, es gilt nicht bereits kraft Gewohnheit. Es wird zum Recht vielmehr allein durch die Übernahme seiner Durchsetzung durch den Staat.
3.4 Völkerrecht.

Als Völkerrecht werden Regeln und Entscheidungen, Freiheiten und Ansprüche mit Bezug auf das Verhalten und Verhältnis der Staaten und Staatengemeinschaften oder bestimmter anderer Organisationen untereinander, und in größerem Umfang erst neuerdings auch zu anderen Personen und Rechtsträgern bezeichnet.

3.4.1 Völkervertrags- und Gewohnheitsrecht.

Dabei handelt es sich um auf spezifisch staatliches Verhalten bezogene Regeln, Entscheidungen, Freiheiten und Ansprüche, die in Verträgen oder Gesamtakten von Staaten oder in Verträgen von Staaten mit anderen Personen/Rechtsträgern enthalten oder auf Grund solcher Verträge oder Gesamtakte erlassen oder begründet oder die zur allgemein befolgten Gewohnheit geworden sind. Rechtsbeziehungen unter Beteiligung von Staaten über typische Gegensände privater Rechtsbeziehungen Privater gehören nicht zum Völkerrecht (weshalb Völkerrecht in Englisch als "public international law" bezeichnet wird). Der Bestand an Völker-"Vertrags- und Gewohnheitsrecht" ist Gegenstand umfangreicher Sammelwerke. Grundregeln sind Gegenstand umfassender Kodifikationen durch multilaterale Verträge wie das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Fassung vom 01.09.2016), das vor allem gemeinsame Regeln über Voraussetzungen der Wirksamkeit internationaler Verträge normiert.

Um Recht im Sinne der Ausführungen zu 1. handelt es sich beim Völkerrecht nur insoweit, als die Durchsetzung und Gewährleistung dauerhaft in allen Konfliktfällen gesichert ist. Eine derart gesicherte Gewährleistung von Völkerrecht kann zwar, besonders für begrenzte Konflikte oder thematisch abgegrenzte Teilrechtsordnungen, und vorzugsweise als Konvention oder Satzung von Staatenverbindungen zustande kommen. Auch besteht eine rechtsähnliche Wirkung von Völkerrecht insoweit, als sie von Staaten autonom gewährleistet wird, indem sich diese tatsächlich unverbrüchlich daran halten oder staatsintern durchsetzen, etwa weil und solange das ihren Interessen entspricht, oder sich gegenseitig zur Einhaltung erfolgreich anhalten oder - notfalls gewaltsam - zwingen. Tatsächlich fehlt es aber zumindest häufig und besonders mit Bezug auf Normen über Gegenstände größeren politischen Gewichts (zum Beispiel Nichtangriffspakte, Konventionen über Währungs- oder Haushaltspolitik oder das Verfassungsrecht - insbesondere Grenzen oder Existenz - bestimmter Staaten betreffende Verträge) an einem Grad der Verlässlichkeit seiner Einhaltung, die es zulässt, von einem "Recht" zwischen Völkern oder Staaten zu sprechen. Damit ist keineswegs ausgeschlossen, dass Brüche sogenannten Völkerrechts dem Frieden besser dienen können und in historischen Fällen gedient haben als ihm Befolgung gedient hätte.

Als Urform des Rechts wird der Grundsatz der Verbindlichkeit der Verträge als grundlegende Völkerrechtsnorm angesehen. Seine Einhaltung gehört auch tatsächlich zumindest unter Voraussetzungen, wie sie im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge angesprochen sind, wie derjenigen dass die Vereinbarung nicht durch Irrtum, Täuschung oder Gewalt herbeigeführt wurde, zu den Gewohnheiten zwischen Staaten. Der Grundsatz bezieht seine Legitimität aus der Tatsache, dass Frieden den Ausgleich von Konflikten voraussetzt, der auch zwischen Staaten durch wechselseitige Bindung an Verzichtleistungen und/oder Leistungspflichten erreichbar ist.

3.4.2 Völkerrecht und Staat.

Da Recht begrifflich auf Durchsetzung angewiesen ist und internationale Bindungen verpflichtete und berechtigte Subjekte voraussetzen, da ferner überlegene Gewalt zum Staatsbegriff gehört und Voraussetzung der Gewährleistung der Erfüllung internationaler Bindungen ist, ist auch Völkerrecht begrifflich auf Staaten als seine Rechtssubjekte und zugleich Schöpfer und Garanten bezogen. Dieser Umstand in Verbindung mit der typischen gemeinsamen Zweckbestimmung als Friedensordnung nach innen und außen verlangt Identität des staatlichen (siehe oben Abschnitt 3.2) und des völkerrechtlichen Begriffs vom Recht.

Aus dem Staatsbegriff folgt unter anderem, dass die rechtliche Existenz und Rechtssubjektivität eines Staates auch für das Völkerrecht eine Tatsache und mithin nur von deren zutreffenden Feststellung abhängig ist (auch wenn diese notwendig auf einer Prognose der Dauerhaftigkeit und Mindest-Tragfähigkeit der Staatsgewalt angewiesen ist), nicht aber von einer freien, etwa von Interessen abhängigen Entscheidung über ihre "Anerkennung"(durch Regierungen, Staaten oder Staatengemeinschaften).

Aus der Abhängigkeit eines globalen Völkerrechtsbegriffs von der weltweiten Existenz von Staaten folgt, dass Auflösung (Zerstörung) oder Ignorierung eines Staates dem Völkerrecht grundsätzlich zuwiderläuft. Dabei steht kein Recht über der Geschichte. Auch Völkerrecht kann und soll nicht verhindern, dass Staaten entstehen und untergehen und verändert werden, schon weil das im Interesse der Völker, des Friedens und einer Fortentwicklung der Menschheit geboten sein kann. Wohl aber folgt aus der Legitimation des Staates durch das Interesse an Frieden, dass kein Staat zerstört oder auch nur gefährdet werden darf, wenn er nicht zugleich durch einen anderen Staat ersetzt oder die Bewältigung der Gefahr durch einen solchen gewährleistet wird. Dabei wird die Identität des Staates durch die konkrete dauerhafte Staatsgewalt und staatliche Ordnung bestimmt, und allein der bestehende oder intervenierende Staat ist für die Einschätzung und Bewältigung einer relevanten Gefahr verantwortlich. Daraus ergibt sich ein Prinzip der Impermeabilität der Staaten und ein allgemeines völkerrechtliches Interventionsverbot, das unter dem Vorbehalt einer effektiven Neuordnung bestehender Staatsgewalt steht. Auch die Staaten selbst sind and diese Grundsätze gebunden. Sie können auch nicht durch Vertrag auf Voraussetzungen ihrer Existenz "verzichten". Vielmehr endet ihre Staatlichkeit und damit ihre Völkerrechtssubjektivität mit deren Wegfall.

3.4.3 Normative Folgerungen aus dem Friedenszweck.

Soweit diese Herleitung vom Friedensbegriff abhängt, unterliegt sie grundsätzlich auch der Unbestimmtheit dieses Begriffs und leidet daran, dass es keine überstaatliche Instanz gibt, die über seinen Inhalt mit Bezug auf einen konkreten Streitfall zu entscheiden legitimiert sein könnte. Es besteht aber Aussicht auf allgemeine Akzeptanz, dass zum Friedensbegriff die Abwesenheit von Gewalt gehört (auch wenn sie nicht schon mit Frieden gleichzusetzen ist). Seit Entwicklung kernenergetischer, biologischer und chemischer Massenvernichtungswaffen droht Gewalt den Untergang einer großen Zahl von Menschen sowie ganzer Völker und schließlich der Menschheit herbeizuführen. Damit besteht eine Zwangslage einer Dimension, die jede andere Gewalt einschließlich jeder denkbaren Staatsgewalt übertrifft. Zwingende Folgerungen aus dieser Lage kommen insoweit zwingenden Rechtsgrundsätzen nahe. Damit sind Friedensvoraussetzungen geeignet, zur Ableitung von Völkerrechtssätzen beizutragen.

3.4.4 Völkerrechtspraxis und -Lehre.

Die herrschende Völkerrechtspraxis der Staaten und von ihnen eingesetzter Gerichte und die herrschende Völkerrechtslehre nimmt den Begriff "Recht" vielfach für Normen und Entscheidungen, Freiheiten und Ansprüche in Anspruch, die aus internationalen Gewohnheiten und Vereinbarungen oder aus Vernunfterwägungen hergeleitet werden. Eine führende und umfassende Rolle bei der Schaffung und Anwendung von Völkerrechtsnormen und bei völkerrechtlichen Entscheidungen wird der Organisation der Vereinten Nationen (United Nations - UN) durch eine Art Akklamation im Wege des Beitritte fast aller Staaten der Welt zu deren Satzung zugeschrieben. Inhaltlich nimmt diese Praxis und Lehre sogar die "zwingende" Geltung bestimmter Völkerrechtsnormen an, die auch internationalen Vereinbarungen und allen anderen Normen im Range vorgehen sollen, und hat solche Geltung auch im Wiener Vertragsrechtsübereinkommen anerkannt.

Auch Völkerrechtsnormen sind jedoch in ihrer Geltung auf auf eine Legitimation ihrer Autoren oder Verkünder und auf eine Durchsetzungsmacht angewiesen. Schon die Legitimation der die Normen und Entscheidungen beschließenden oder verkündenden Instanzen ist jedoch vielfach fragwürdig, und ausreichende Durchsetzungsmacht nur insoweit verfügbar, als Staaten sie überhaupt besitzen und als sie dieselben zur Verfügung stellen. Nicht nur daran fehlt es umso häufiger je mehr die Normen und Entscheidungen für ihre Durchsetzung auf überlegene Gewalt angewiesen sind, und damit oft in politisch besonders schwerwiegenden Konflikten. Nicht selten fehlt in solchen Verhältnissen sogar der Wille der beteiligten Staaten, sich an von ihnen geschlossene Verträge oder sonst eingegangene Bindungen und erst recht an Normen oder Entscheidungen des Völkerrechts gebunden zu halten. In einigen der wichtigsten jüngeren internationalen Konflikten hat das Völkerrecht zur Beendigung nicht maßgeblich beitragen können sondern sie haben ihr sogar entgegengestanden (siehe als Beispiel den Beitrag zum Zypernkonflikt in der diesem gewidmeten homepages des Verfassers).

Vor allem findet die Denkmöglichkeit zwingender Völkerrechtsnormen und -Entscheidungen eine Grenze an den begriffsnotwendigen Bedingungen der Existenz und Erhaltung von Staaten und an den sich daraus ergebenden zwingenden rechtlichen Folgerungen. Denn Rechtsnormen und -Entscheidungen müssen mit den Bedingungen und notwendigen Folgerungen vereinbar sein, ohne die ihnen Rechtsqualität nicht zukommen könnte. Beispielsweise können Staatsgewalten durch andere Staaten nur durch Vernichtung oder Schaffung einer territorial überlegenen Staatsgewalt errichtet oder abgeschafft werden, und die Friedensaufgabe des Völkerrechts steht der Vernichtung von Staaten oder der Missachtung des Interventionsverbots nur dann nicht entgegen, wenn für die betroffene Region eine neue überlegene Staatsgewalt mit Aussicht auf dauerhaften Bestand geschaffen wird. (Auch hierfür bietet der Zypernkonflikt ein lehrreiches Beispiel.)
4 Abgrenzungen.
4.1 Naturrecht, Gerechtigkeit, Vernunftrecht.

Unabhängig von der Frage, ob eine "Ableitung" von Rechtssätzen oder -Entscheidungen aus Vernunft oder aus der Natur logisch überhaupt möglich ist, bestehen jedenfalls regelmäßig mehrfache und große Unterschiede und Konflikte zwischen auf diese Weise gewonnenen Inhalten insbesondere einer quasi natürlichen "Gerechtigkeit" (1). Das steht der Akzeptanz solcher Regeln und Entscheidungen durch alle Beteiligten umso mehr entgegen, je konkreter die betreffenden Tatbestands- und Rechtsfolgemerkmale (besonders hinsichtlich eines Verhaltens und seiner tatsächlichen) Bedingungen beschrieben sind. Selbst so fundamentale Normen wie ein generelles Verbot von Tötung, Verletzung oder Beeinträchtigung von Eigentum können nicht ohne weiteres als Recht bezeichnet werden, weil keine Gesellschaft darauf verzichten kann, zum Beispiel im Verteidigungsfall oder bei einer Aufruhr Menschen töten oder ihr Eigentum beschlagnahmen zu lassen. Mit Bezug auf speziellere Vorstellungen über Gerechtigkeit findet sich, dass sich die Erwartungen Beteiligter und Betroffener ihrem jeweiligen Gerechtigkeitsempfinden entsprechend sowohl dem Tatbestand als auch der Rechtsfolge der Gerechtigkeitsregel oder -Entscheidung nach von Mensch zu Mensch, von einer menschlichen Gruppierung zur anderen, von Volk zu Volk, von Region zu Region, von Zeit zu Zeit unterscheiden. Es findet sich kein einhellig bestimmtes Ergebnis, das dem Begriff vom Recht entsprechen könnte. Erst durch Beschreibung genauer Tatbestands- und Rechtsfolgemerkmale und Übernahme der Durchsetzungsgarantie durch den Staat wird Vernunft oder "natürliche" Gerechtigkeit zum Recht.

Fußnoten:

(1) Anders verwendet die Umgangssprache den Begriff Recht auch als Bezugnahme auf Rechtsinhalte, die einem Rechtsempfinden entsprechen (so Duden - abgerufen am 2.9.2016).
4.2 Göttliches Recht.

Die an die Geltung göttlichen Rechts glauben, sehen seine erstlinig maßgebliche Besonderheit in der Autorschaft Gottes (daher die geläufige Bezeichnund eines mit einem solchen recht verbudenen Staates als "Gottesstaat" oder "Theokratie". Soweit es sich um präzise Ge- oder Verbote handelt, die durch Menschen zumindest verkündet oder verbreitet worden sind, kann die Bestimmtheitsanforderung des Begriffs "Recht" erfüllt sein. Das ist etwa bei Vorschriften über die Einhaltung von Riten und rituellen Lebensgewohnheiten der Fall. Soweit sich derartige Vorschriften nicht mit der Aussicht auf göttliche Durchsetzung begnügen, sondern sich mit einer überlegene Gewalt verbinden, die die göttlichen Ge- oder Verbote dauerhaft und überall in einem bestimmten Gebiet (der Idee nach meist möglichst weltweit) - erforderlichenfalls gewaltsam - durchsetzt, entsprechen sie dem hier vertretenen Begriff vom Recht . Die Auflösung etwa unterschiedlicher Auffassungen über den Inhalt des göttlichen Rechts oder über sein Verhältnis zu staatlichem oder seiner Verträglichkeit mit Mindestanforderungen des Rechtspublikums wirft Fragen der Verfassung des betreffenden Gottesstaates, nicht des Begriffs vom Recht auf. Da die Verbindung von Recht und Durchsetzungsgewalt unter der Voraussetzung der Aussicht auf dauerhaften Bestand auch einem Gottesstaat die Rechtsnatur eines Staates verleiht, kann ein solcher unter den Voraussetzungen für Weltfrieden nur durch Ersetzung seiner Staatsgewalt mit einer anderen, gegebenenfalls mit einer anderen Rechtsordnung verbundenen Staatsgewalt verdrängt werden.
5 Unfrieden durch Usurpation des Begriffs "Recht".

Der "Begriff" bezeichnet bekanntlich einmal die Merkmale und zum anderen den Namen eines Gegenstandes. Die Merkmale dienen der Unterscheidung zum Zweck der Erkenntnis und Bewertung des Gegenstandes und der Entscheidung über den Umgang mit ihm und werden im Hinblick auf diesen Zweck durch Konvention gebildet. Der Name vertritt den Inbegriff der Merkmale zum Zweck der erleichterten Anknüpfung von Folgerungen. Die Merkmale können zweckmäßig oder unzweckmäßig gebildet, mehrdeutig sein oder missverstanden werden. Der Name kann jedoch durch Anwendung auf einen Gegenstand missbraucht werden, der bestimmte und zweckmäßig gebildete Merkmale nicht erfüllt. Eine derartige Usurpation des Begriffs "Recht" liegt vor, wenn mit ihm Freiheiten und Ansprüche, Normen und Entscheidungen bezeichnet werden, deren Durchsetzung nicht in der oben beschriebenen Weise staatlich gewährleistet ist.

Durch einen solchen Missbrauch des Begriffs "Recht" wird staatliche Übernahme der Durchsetzung seines Inhalts vorgetäuscht und die Erwartung der Durchsetzung erzeugt. Wird sie nicht erfüllt, ist Enttäuschung über Staat und Recht und Beeinträchtigung der Bereitschaft zur Staats- und Rechtstreue die Folge. Darüber hinaus ist mit der Täuschung impliziert, dass der fälschlich als Recht bezeichnete Inhalt diejenige Bewertung genießt oder jedenfalls verdient, die mit seiner Übernahme als staatliche Rechtsetzung oder Rechtsentscheidung verbunden wäre. Ein Teil der angesprochenen fühlt sich in seinen Ansprüchen bestätigt, ein anderer zu Unrecht diskriminiert. Damit wird der vorhandene Konflikt vertieft und die Neigung der Kontrahenten erhöht, zu Selbsthilfe, schließlich auch durch Gewalt und Blutvergießen, zu greifen. Wird die fragliche Erwartung dagegen erfüllt, so werden alle diejenigen Interessen und Werte beschädigt, die den Staat dazu veranlasst haben, die Inhalte nicht Gesetz werden zu lassen. Die Staatsverfassung wird beschädigt und ebenso wiederum die Autorität und der wirkliche Wert von Staat und Recht. Die entstehenden Konflikte, für die eine staatliche Lösung nicht bereit steht und an denen regelmäßig auch der Staat allein schon auf Grund seines Gewalt- und Rechtsmonopols beteiligt ist, münden umso leichter in Gewalt, je vehementer und und je nach dem Verständnishorizont der Adressaten überzeugender oder unrichtiger "Rechte" behauptet werden.

Die Intensität des provozierten Unfriedens ist besonders groß, wenn "Rechte" propagiert oder proklamiert werden, die sich gegen Staaten richten. Das gilt besonders auch für die Postulation der Geltung von Normen des Völkerrechts, des Naturrechts, oder des göttlichen Rechts. Durch sie provozierte Gewalt hat die Dimension von Krieg, Blutvergießen und Zerstörung. Diese Auswirkung und Bedeutung wird nicht vermindert sondern eher verstärkt, wenn die Proklamation von Staaten oder auch von Staatengemeinschaften selbst ausgeht, die nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, ihre Durchsetzung wirklich zu gewährleisten. Solche Proklamationen behindern dann regelmäßig das Entstehen oder die Erfolgschancen wirklich friedensförderlicher weil mit Aussicht auf Durchsetzung verbundener Rechtsordnungen. Außerdem führt ihre Wirkung, gewaltsame Versuche der Durchsetzung vermeintlicher Rechte zu provozieren, regelmäßig zu besonders umfangreichem Blutvergießen und zu besonderes schwerwiegenden Zerstörungen.