Mindestens 1 Promille der Bevölkerung Europas sollte als Träger höchster politischer Ämter qualifiziert sein.
Dafür kann nicht die Fähigkeit genügen, jedwede mehrheitsfähige Politik eindringlich zu vertreten. Dafür
würden die Fähigkeiten eines oratorish begabten Schauspielers und Demagogen genügen. Politikanstöße aus der
Bevökerung genügen nicht. Demokratie ist vielmehr (wie jede Staatsform) auf die politische Wirksamkeit von
Führungseliten angewiesen. Die Führungsrolle muss von Persönlichkeiten ausgefüllt werden, die auf Grund von
Erfahrung, fachlicher Expertise und eigener Entwicklung für eine in Grundzügen umschriebene Politik stehen,
die Aussicht darauf hat, dass sie mit der Auffassung eines tragenden Teils der Bevölkerung in Einklang
steht oder dass sie sich ein tragender Teil der Bevölkerung zu eigen macht.
1.
Zu dieser Qualifikation für höchste politische Ämter gehört daher einem Minimum der bekannten zur Führung
und Organisation befähigenden Eigenschaften vor allem der Vorschlag von Grundzügen eines oder alternativ
mehrerer realisierbarer Programme zur Bewältigung der wichtigsten politischen Probleme der Zeit.
Mehrere den Willen der verschiedenen politischen Richtungen
der Bevölkerung abbildenden Programme dieser Art treten einander im Prozess demokratischer
Willensbildung in wechselseitiger konstruktiver Kritik und Wettbewerb gegenüber und führen zu Kompromissen.
Außerdem müssen Angehörige der Führungselite jederzeit Grundzüge für Lösungen der jeweils aktuellen
Einzelprobleme anbieten, vertreten und begründen. Nur so kann über Wahlen ein wirklich demokratischer
Staatswille gebildet werden. es folgen Beispiele für solche Grundlagenprogramme,die selbstverständlich
erwarten, dass ihnen auch Programme sehr unterschiedlicher Inhalte entgegengesetzt werden.
1.1
Um Weltfrieden zu gewährleisten, müssen überall stabile Staaten mit gesicherter Souveränität über ihr Territorium und seine Bevölkerung bestehen, weil nur sie in der Lage sind, internationale Gewaltanwendung zu minimieren.
DieVerfassung der Staaten ist grundsätzlich den in ihrem Territorium wirkenden Mächten zu überlassen. Unbeschadet des Rechts der Völker, deren Verhalten und Verfassung zu bewerten und im internationalen Verhältnis zu fördern oder zu behindern, sind gewaltsame internationale Interventionen unzulässig, wenn sie nicht in kürzester Zeit zur dauerhaften Etablierung einer von der territorialen Bevölkerung getragenen Änderung oder Ersetzung der Staatsgewalt führt.
Weil maximale Sicherheit der Integrität der Staaten nicht ohne Bedrohung anderer Staaten zu erreichen ist, die zur Eskalation vonAufrüstung führt, dürften Vorkehrungen und Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit anderer Staaten zu bedrohen, nach Qualität und Quantität die Grenzen einer gleichmäßigen Verteilung der Risiken nicht überschreiten.
Die internationalen Verhältnisse sind durch Verträge zu regulieren. Gesamtakte von Staaten bedürfen einer Organisation, die ihre Durchführung in allen Anwendungsfällen garantiert. Verträge und Gesamtakte dürfen vorbehaltlich der Zulässigkeit beschränkter Mandate zu ihrer Ausübung die Souveränität der Staaten nicht beeinträchtigen.
Den Staaten obliegt die von der Bevölkerung getragene Ordnung der zwischenmenschlichen Beziehgungen und der gemeinsamen Verteidigung.
1.2
Die Versorgung jedes Menschen mit den lebensnotwendigen Gütern und Leistungen liegt in seiner Verantwortung und in derjenigen seiner Eltern und Nachkommen. Es ist Aufgabe der Staaten, die hierauf gerichtete Tätigkeit und ihr Ergebnis zu schützen und erforderlichenfalls zu erwzingen. Was die darüber hinausgehende Versorgung mit Gütern und Leistungen betrifft, obliegt den Staaten die Vorhaltung einer geeigneten rechtlichen und organisatorischen Infrastruktur, die erforderlich ist, um auch in modernen Industrieländern die Produktion und Verteilung von Gütern und Leistungen durch Angebot und Nachfrage zu ermöglichen und ihr Ergebnis zu schützen, weil auf diese Weise die Freiheit des Einzelnen zur Bestimmung seiner Leistung und damit zu seiner Lebensgestaltung gewährleistet wird. Den Staaten obliegt aber auch die Vorhaltung derjenigen dem Stand der Technik und der Leistungsbereitschaft der Bevölkerung entsprechenden oder vom Allgemeinwohl geforderten Veranstaltungen der Daseinsvorsorge, die auch von einem freiwilligen Zusammenwirken der Einzelnen nicht erwartet werden kann (zum Beispiel Einrichtungen der netzgebundene Wasser-. Energie- und Verkehrsversorgungeinrichtung).
1.3
Ein europäischer Staatsmann muss ähnliche Programm-Grundlagen für die besonderen Gegenstände europäischer Politik vertreten. Als Beispiele kommen in Betracht:
Europa bedarf der Vereinigung, um seine Verteidigung und seinen künftigen Wohlstand sicherzustellen. Weil aber Staaten von der Willensbildung der Bevölkerung getragen sein müssen, was eine gewisse Homogenität und Symbiose des Staatsvolks voraussetzt, und diese Voraussetzungen für ganz Europa auf absehbare Zeit nicht geschaffen werden können, muss Europa als Föderation seiner Staaten vereinigt werden. Gemeinsame Regulierungen und Organisationen müssen auf weitreichender ausdrücklicher Übereinstimmung beruhen und sollten den Grundlagen zu Abschnitten I und II entsprechen.
Die einzelnen Staaten Europas sind zu schwach um sich wirkungsvoll gegen Aggressionen großer Mächte zu schützen, mit denen jederzeit wenn auch nur ausnahmsweise zu rechnen ist. Europa muss daher zu seiner Verteidigung eine gemeinsame Streitmacht bilden, die in die NATO eingebunden sein sollte, weil von einem Bündnis mit den Vereinigten Staaten von Amerika die größten Vorteiule und geringsten Nachteile im Vergleich mit allen anderen möglichen intrnationalen Beziehungen zu erwarten ist.
Die wichtigsten anstehenden Einzelaufgaben europäischer Vereinigung sind wie folgt zu lösen: Es sind die geltenden Vorschriften der EU aufzuheben, die nicht ausdrücklich auf voller Einigung der beteiligten Länder beruhen oder im Interesse des gemeinsamen Wohls nicht erforderlich sind. Die Freizügigkeit innerhalb Europas und die Immigration nach Europa ist so zu regulieren, dass die Staatlichkeit der Mitgliedsländer erhalten bleibt. Das europäische Währungswesen ist so zu ordnen, dass die Funktion der Zentralbank auf die einer Währungsbank ohne über kurzfristige Krisenlösungen hinausgehende Lenkungsaufgaben beschränkt, die Aufgabe der Geldversorgung von den sonstigen Betätigungen der Geschäftsbanken getrennt und für finanzielle Interventionen besondere Organisationen geschaffen werden. Die Verfassung der EU ist so zu gestalten, dass seine Mitgliedschaft wieder im Interesse Englands liegt.
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