Menschenrechte
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von Christian Heinze - 8.10.2017 ergänzt am 22.2.2019
Rechte im engeren Sinn sind nur Ansprüche, die von einem
oder mehreren Staaten derart gewährt und garantiert
werden, dass der Berechtigte deren Durchsetzung oder Kompensation
ihrer Verletzung in aller Regel überall im Geltungsgebiet auch
tatsächlich und sicher innerhalb angemessener Frist erreichen kann. In
diesem Sinne gelten als Menschenrechte nur auf diese Weise gewährleistete
Grundrechte, soweit deren Inhalt in Rechtsnormen eines oder mehrerer
Staaten genügend präzisse beschrieben ist und die Unwirksamkeit oder
jedenfalls Rechswidrigkeit aller Gesetze oder Anordnungen oder Akte
staatlicher Gewalt zur Folge haben, die mit ihnen
unvereinbar sind.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden darüber hinaus
Ansprüche als Menschenrechte bezeichnet, die in öffentlichen
Erklärungen, auch in Normenwerken internationaler Organisationen oder von
Staaten, auch in Lehren des Völkerrechts oder von Religionen oder
Ideologien verkündet sind, ohne dass die Durchsetzung
wie bei Rechten im engeren Sinn gesichert ist, oder die
sogar mit staatlichen Gesetzen oder rechtmäßigen Entfaltungen der
Staatsgewalt unvereinbar sind. Solche
Verkündungen enthalten öfter und umfangreicher als staatliche Normen
mehrdeutige Beschreibungen der Anspruchsinhalte. Ein Beispiel bietet
die besonders große Mehrdeutigkeit der Internationalen Erklärung der
Menschenrechte der Vereinten Nationen. (Bereits die mögliche
Interpretation deutscher "Grundrechte" füllt Bände gerichtlicher
Urteilsbegründungen und juristischer Literatur, umso schwieriger ist
der Versuch, Menschenrechtserklärungen einen auf den Einzelfall sicher
anwendbaren Inhalt zu entnehmen.)
Aus der Unterschiedlichkeit und/oder Mehrdeutigkeit
von solchen Inhaltsbeschreibungen ergeben sich Konflikte
zwischen ihren Forderungen und zwischen den Forderungen derjenigen,
die sie geltend machen und den Ansprüchen derjenigen, gegen die sie
sich richten, insbesondere wenn die Beteiligten für die eine oder
andere "Rechts"-Kagtegorie und vor allem für "Menschenrechte"
Vorrang
beanspruchen. Denn wer sich in Ansprüchen verletzt sieht, aber ihre
Durchsetzung nicht erreichen kann, kann leicht dazu neigen, seine
Ansprüche mit allen möglichen Druckmitteln und schließlich
mit Gewalt durchzusetzen. In der Breite entsteht eine
unfriedliche Stimmung in einer Bevölkerung, in der größere Kreise
ebenfalls an den fraglichden Ansprüchen Interesse haben. Die
Prätendenten von Menschenrechten geraten damit leicht in
Konflikt mit dem Gewaltmonopol der Staaten, das
zur Sicherung des Friedens in und zwischen Staaten unerlässlich ist.
Die Gefahr solcher Konflikte wird durch eine Berufung
auf Menschenrechte begründet, die nicht klar zwischen staatlichen
Rechten und anderen Ansprüchen unterscheidet und ihre
Inhalte nicht genau bezeichnet. Bei
schwerwiegenden Konflikten droht Rebolution und Bürgerkrieg.
Tatsächlich kollidieren Menschenrechte umfangreich mit staatlicher
Souveränität und staatlichem Recht, zumal sie auch mit staatlichen
Grundrechten oft nicht übereinstimmen.
Das Problem wurde deutlich bei
einer Anhörung des Unterausschusses für Menschenrechte des EU-Parlaments
am 19. Februar 2019 zur Gefährdung von Anwälten, die sich für Menschenrechte
einsetzen. Hier forderten alle Sprecher ein "proaktiveres" Vorgehen der EU in
dieser Frage
(http://www.europarl.europa.eu/cmsdata/160444/Poster%20-%20hearing%2023%20Jan%20-%20WEB.jpg).
"Proaktivität" gerät aber leicht in die Nähe von Provokation und dürfte dann
durch die Mehrdeutigkeit des Menschenrechtsbegriffs vorprogrammierte
Konflikte eher verschärfen. Zu einer Durchsetzung von "Menschenrechten"
jedenfalls außerhalb
ihres Gebietsbestandes fehlt der EU die Macht. Sie überhebt sich bei
dem Versuch. Sinnvoller wäre es, Staaten von der
Einführung und Beachtung von Grundrechten zu überzeugen, in denen
die freie individuelle Entfaltung im Übermaß beschränkt wird. Vielleicht
können sie auch mit politischen Mitteln maßvoll dazu gedrängt werden.
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