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Menschenrechte

Subpage zur Seite " pro-re-publica" von Christian Heinze - 8.10.2017 ergänzt am 22.2.2019



Rechte im engeren Sinn sind nur Ansprüche, die von einem oder mehreren Staaten derart gewährt und garantiert werden, dass der Berechtigte deren Durchsetzung oder Kompensation ihrer Verletzung in aller Regel überall im Geltungsgebiet auch tatsächlich und sicher innerhalb angemessener Frist erreichen kann. In diesem Sinne gelten als Menschenrechte nur auf diese Weise gewährleistete Grundrechte, soweit deren Inhalt in Rechtsnormen eines oder mehrerer Staaten genügend präzisse beschrieben ist und die Unwirksamkeit oder jedenfalls Rechswidrigkeit aller Gesetze oder Anordnungen oder Akte staatlicher Gewalt zur Folge haben, die mit ihnen unvereinbar sind.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden darüber hinaus Ansprüche als Menschenrechte bezeichnet, die in öffentlichen Erklärungen, auch in Normenwerken internationaler Organisationen oder von Staaten, auch in Lehren des Völkerrechts oder von Religionen oder Ideologien verkündet sind, ohne dass die Durchsetzung wie bei Rechten im engeren Sinn gesichert ist, oder die sogar mit staatlichen Gesetzen oder rechtmäßigen Entfaltungen der Staatsgewalt unvereinbar sind. Solche Verkündungen enthalten öfter und umfangreicher als staatliche Normen mehrdeutige Beschreibungen der Anspruchsinhalte. Ein Beispiel bietet die besonders große Mehrdeutigkeit der Internationalen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. (Bereits die mögliche Interpretation deutscher "Grundrechte" füllt Bände gerichtlicher Urteilsbegründungen und juristischer Literatur, umso schwieriger ist der Versuch, Menschenrechtserklärungen einen auf den Einzelfall sicher anwendbaren Inhalt zu entnehmen.)

Aus der Unterschiedlichkeit und/oder Mehrdeutigkeit von solchen Inhaltsbeschreibungen ergeben sich Konflikte zwischen ihren Forderungen und zwischen den Forderungen derjenigen, die sie geltend machen und den Ansprüchen derjenigen, gegen die sie sich richten, insbesondere wenn die Beteiligten für die eine oder andere "Rechts"-Kagtegorie und vor allem für "Menschenrechte" Vorrang beanspruchen. Denn wer sich in Ansprüchen verletzt sieht, aber ihre Durchsetzung nicht erreichen kann, kann leicht dazu neigen, seine Ansprüche mit allen möglichen Druckmitteln und schließlich mit Gewalt durchzusetzen. In der Breite entsteht eine unfriedliche Stimmung in einer Bevölkerung, in der größere Kreise ebenfalls an den fraglichden Ansprüchen Interesse haben. Die Prätendenten von Menschenrechten geraten damit leicht in Konflikt mit dem Gewaltmonopol der Staaten, das zur Sicherung des Friedens in und zwischen Staaten unerlässlich ist.

Die Gefahr solcher Konflikte wird durch eine Berufung auf Menschenrechte begründet, die nicht klar zwischen staatlichen Rechten und anderen Ansprüchen unterscheidet und ihre Inhalte nicht genau bezeichnet. Bei schwerwiegenden Konflikten droht Rebolution und Bürgerkrieg.

Tatsächlich kollidieren Menschenrechte umfangreich mit staatlicher Souveränität und staatlichem Recht, zumal sie auch mit staatlichen Grundrechten oft nicht übereinstimmen.

Das Problem wurde deutlich bei einer Anhörung des Unterausschusses für Menschenrechte des EU-Parlaments am 19. Februar 2019 zur Gefährdung von Anwälten, die sich für Menschenrechte einsetzen. Hier forderten alle Sprecher ein "proaktiveres" Vorgehen der EU in dieser Frage (http://www.europarl.europa.eu/cmsdata/160444/Poster%20-%20hearing%2023%20Jan%20-%20WEB.jpg). "Proaktivität" gerät aber leicht in die Nähe von Provokation und dürfte dann durch die Mehrdeutigkeit des Menschenrechtsbegriffs vorprogrammierte Konflikte eher verschärfen. Zu einer Durchsetzung von "Menschenrechten" jedenfalls außerhalb ihres Gebietsbestandes fehlt der EU die Macht. Sie überhebt sich bei dem Versuch. Sinnvoller wäre es, Staaten von der Einführung und Beachtung von Grundrechten zu überzeugen, in denen die freie individuelle Entfaltung im Übermaß beschränkt wird. Vielleicht können sie auch mit politischen Mitteln maßvoll dazu gedrängt werden.

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