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pro-re-publica.eu
2016 11 13 - wird laufend ergänzt
Millionen für ein dauerhaftes Leben in Deutschland dort aufgenommene Mohammedaner gehören zu Deutschland. Die Entscheidung über die Zugehörigkeit obliegt dem Staat, denn sie gehört zum Staatsbegriff. Die Entscheidung über Religionszugehörigkeit gilt in Deutschland als Grundrecht (1). Insoweit gehört der Islam zu Deutschland. Allerdings schließt das Grundrecht der Religionsfreiheit das Recht ein, sich gegen Religion oder eine bestimmte Religion zu wenden. Jedermann darf auch - etwa im Sinne einer Bewertung und eines Wunsches - behaupten, der Islam gehöre nicht zu Deutschland. Die Gegnerschaft darf nur nicht so weit gehen, dass sie die Religionsausübung der Mohammedaner stört, denn das deutsche Grundrecht der Relgionsfreiheit verpflichtet den Staat, ungestörte Religionsausübung zu gewährleisten. Religionsausübung schließt das öffentliche Bekenntnis ein. Der Gewährleistung dienen zunächst die allgemeinen Gesetze, besonders soweit sie Gewaltanwendung und Beleidigung verbieten. Sie gehen mithin der Religionsfreiheit vor, gelten aber für Angehörige aller Religionen wie für ihre Gegner. Allerdings kann man den Eindruck gewinnen, dass religiös oder antireligiös determinierte Gewaltanwendung, Bedrohung und Beleidigung zur Zeit (2016-2018) in Deutschland nicht ausreichend wirksam verhindert, bekämpft und verfolgt wird.
Das Grundrecht der Religionsfreiheit trägt weiter, wenn - wie in Deutschland - mehrere Religionen nebeneinander ausgeübt werden. Denn in dieser Lage wirkt sich das an den Staat gerichtete Grundrechtsgebot der Gleichbehandlung (2) zusätzlich zur Religionsfreiheit aus: Wo in nallgemeinen Gesetzen Verbote mit Genehmigungsvorbehalt gelten, müssen Genehmigungen den Religionsgemeinschaften gleichmäßig erteilt werden. Beispielsweise haben alle Religionen Anspruch auf gleichmäßige Genehmigung des Baus ihrer Gotteshäuser. Allerdings verlangt das Grundrecht eine den Verhältnissen, also etwa der Zahl der Gläubigen oder der Intensität der Kollision mit Interesen, entsprechende Unterscheidung. Das Gleichbehandlungsgebot wirkt sich auch aus, wo Ausübung verschiedener Religionen miteinander kollidiern. Hier müsssen die Betroffenen angemessene Zurücksetzung dulden. Beispielsweise können in demselben Raum Zeiten für Glockengerläut und Müezzinruf beschränkt werden. Die durch das Gleichbehandlungsgebot geschaffene Rechtslage gilt entsprechend für staatliche Gewährungen wie die Unterstützung von Religionsgemeinschaften durch finanzielle Zuwendungen oder Verwaltungshilfen.
In einem Rechtsstaat wie Deutschland, der Freiheit nur durch Gesetze beschränken darf und das nur in beschränktem Umfang tut, lässt die beschriebene Verfassungsrechtslage Raum für mannigfaltige gesellschaftliche Konflikte zwischen Religionsgemeinschaften und ihren Mitgliedern und Religionsgegnern. Während die Grundrechte der Religionsfreiheit und auf Gleichbehandlung sich nur gegen den Staat und nicht an die Bervvölkerung oder ihre gesellschaftlichen Vereinigungen richten, wird dieser Konfliktraum durch Gesetze eingeschränkt die auch religiöse oder antireligiöse Diskriminierung zwischen Einzelnen und privaten Einrichtungen verbieten.
Dennoch beibt Raum für Religionskonflikte, die das Gemeinwohl und sogar seine Staatlichkeit beeinträchtigen können. Man denke etwa an grenzenlos freie, breite und vehemente, sei es subtile massenhafte und/oder mediale Meinungsäußerungen, besonders in staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen wie Behörden, Parteien oder Gerichten. Ort dieser Konflikte ist der Bereich jener Voraussetzungen, von denen der Staat lebt, ohne sie gewährleisten zu können: der Bereich der staatstragenden Gesellschaft, zu der die Religionsgemeinschaften und die Religionsgegner selbst gehören. Auch wenn der Staat diese Voraussetzungen nicht gewährleisten kann. kann er sie doch beeinflussen. Sowohl jeder Einzelne als auch die staatlichen und gesellschaftlichen und religuiösen Einrichtungen müssen, um den Staat als ultimative Voraussetzung ihrer eigenen Exuistenz, ihrer Sicherheit und jeglichen Wohlstands zu erhalten, religiöse Konflikte nach Kräften vermeiden und bekämpfen. Allererster Schritt auf diesem Wege ist die Kenntnisnahme vom wahren Gehalt nicht geschätzter Religionen und Weltanschauungen, die mehr Übereinstimmungen als erwartet zu ergeben verspricht.
Der Ausdruck "Islamismus" kann wegen der üblicherweise so gedeuteten Endsilbe "-ismus" als Steigerungsform von "Islam", als (zum Beispiel gewaltbereiter) Extremismus verstanden werden. Und tatsächlich erfasst der Ausdruck "Islamismus" auch eine immerhin sprachlich mögliche Auslegung des Koran, der heiligen Schrift der Mohammedaner, wonach Gläubige unter anderem zum „Dschihad“ im Sinne eines Kampfes zur Durchsetzung von Glaubensregeln auch insoweit verpflichtet sind, als der Kampf mit staatlichen Gesetzen unvereinbar und insbesondere mit Gewaltanwendung bis hin zur Tötung Andersgläubiger verbunden ist. Die deutsche Grammatik hält aber anders als beim entsprechenden Eigenschaftswort "islamisch" leider kein Substantiv bereit, das dieses Verständnis als Steigerungsform ausschließt. Infolgedessen wird in der Umgangssprache Zugehörigkeit zum Islam ohne Unterscheidung und daher missverständlich als Islamismus bezeichnet. Das Christentum hat es da besser. Es ist zwar gegen Extremismus auch nicht gefeit und es gibt auch Stellen in der Bibel, die entsprechend ausgelegt werden können. Christentum verweigert sich allerdings sprachlich einem "ismus".
Die herrschende Lehre beider Religionen sieht keine Rechtfertigung für Gewaltanwendung und versteht unter "Dschihad" wie unter "Kampf um den Glauben" Eintreten für den Glauben und gewaltlose Missionstätigkeit. Während jede Religion Vorrang göttlicher Normen vor menschlichen Gesetzen beansprucht, ist Ausübung des Islam und des Christentums in dieser Auslegung mit einer Religionsfreiheit respektierenden Staatsgewalt vereinbar. Auch nichteinmal jede Steigerungsform überschreitet die Grenzen der Religionsfreiheit.
Gerade auch im politischen Diskurs werden oft Bekenntnis und Ausübung des Islam als Islamismus bezeichnet, um sie unter den Generalverdacht von Gewalttätigkeit oder Extremismus zu stellen. Zur Vermeidung von Konflikten sollte stattdessen extremer, gewaltbereiter Islamismus wie jeder religiöse, gewaltbereite Extremismus zum Zweck der zum Schutz von Frieden und Religion dringend notwendigen Unterscheidung genauer, etwa als Gewalt- Religionismus bezeichnet werden.
Nicht selten entzündet sich Diskussion und Streit an der Frage der Zulässigkeit religiös motivierter (Teil-)Körperverhüllung zum Beispiel durch ein Kopftuch. Die Kritik dieser Übung ist mit Religionsfreiheit unvereinbar, soweit es sich dabei um eine Form des Bekenntnisses handelt, gerade auch soweit es mittelbar Kritik an gesellschaftlichen Verhältnissen oder staatlichen Politiken einschließt. Als Bekenntnis oder Aufforderung zu einer gewaltsamen Auflehnung gegen geltendes Recht wäre es dagegen trotz religiösen Urpsrungs unzulässig, doch verbietet Religionsfreiheit auch die Unterstellung einer solchen Deutung, solange sie von der überwältigenden Mehrheit der Muslims abgelehnt wird. Christen (etwa als Mitglieder der ausdrücklich so genannten Christlich- Demokratischen oder -Sozialen politischen Parteien) dürfen übrigens daran erinnert werden, dass die auch bei ihnen übliche demonstrative Körperverhüllung von Religionsdienern oder -Anhängern unter anderem einer Erleichterung der Erfüllung des christlichen Keuschheitsgebots (Matth. 5,28) dient.
Fußnoten:
(1) Artikel 4 des Grundgesetzes lautet: "(1) Die Freiheit des Glaubens, des
Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet."
(2) Artikel 3 des Grundgesetzes lautet: "(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich. .... (3) Satz 1 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden. ...."