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Grexit ? Zu den EU-Griechenlandverhandlungen von 2015.
Ein Beitrag zur Überwindung der sogenannten "Euro-Krise".
von Dr. Christian Heinze
Eine sub-page zur Seite: pro-re-publica.eu
2015 02 17 - 2015 03 28


Übersicht

1 Rahmenbedingungen und Folgerungen.
1.1 "Naturgesetze" allen Wirtschaftens.
1.2 "Naturgesetze" internationalen Wirtschaftens.
1.3 Folgerungen.

2 Die Lage, ihre Ursachen und Bewertung.
2.1 Die Lage.
2.2 Ursachen und Bewertung.

3 Optionen (oekonomisch).
3.1 Marktwirtschaftliche Option.
3.1.1 "Grexit" als währungsgestützte marktwirtschaftliche Option.
3.1.2 "Supergrexit".
3.2 Kombination von Marktwirtschafts- mit Hilfsoptionen auf Grund Absichtserklärung.
3.3 Schuldenerlass.
3.4 Verknüpfung von Finanzhilfen mit Abbau der griechischen Gesamtverschuldung und Transferleistungen - eine Art "aktivierende Transferhilfe" (1).
3.5 Beendigung der europäischen Finanzhilfen an Griechenland.
3.6 Gläubigerwechsel.
3.7 Blockade von EU-Entscheidungen.

4 Politische Aspekte.
4.1 Wirtschaftspoltische Aspekte.
4.2 Allgemeinpolitische Aspekte.

5 Folgerungen für die laufenden Griechenland-Verhandlungen.

6 Das größere Problem: die Europäische Überschuldung.

7 Realisation.

8 Das noch größere Problem: Die Zukunft Europas.

1Rahmenbedingungen und Folgerungen.
1.1"Naturgesetze" allen Wirtschaftens.

Erstaunlicherweise läßt die öffentliche Diskussion immer wieder erkennen, dass für alles Wirtschaften geltende, quasi naturgesetzliche, unveränderliche Rahmenbedingung bei wirtschafts- und finanzpolitischen Erwägungen vergessen werden. An sie sei daher erinnert:

Es können nicht mehr Güter verbraucht oder besessen werden, als in der Natur vorkommen oder durch menschliche Leistung erstellt werden. - Güter und Leistungen werden übertragen entweder ohne Gegenleistung durch Transfer (Geschenk), duch Tausch (Kauf) oder mit Gewalt (Raub, Erpressung, in einem weiteren Sinne von "Gewalt" auch durch Täuschung oder List) oder durch eine Mischung dieser Formen. - Kredit im Sinne freiwilliger Hingabe von Geld gegen das Versprechen gestundeter Rückzahlung bedeutet zeitweiligen Verzicht auf Nutzung des hingegebenen Geldes (der Kredit-Valuta). Kredit erhält nur derjenige, von dem der Kreditgeber die Rückzahlung sicher erwartet, es sei denn die Hingabe enthält ein Element von Transfer. Kredithingabe ist in der Regel nur zu erwarten gegen Zinszahlung zur Abgeltung des Verzichts des Kreditgebers und/oder des Rückzabhlungsrisikos.
1.2"Naturgesetze" internationalen Wirtschaftens.

Für den internationalen Wirtschaftsverkehr gilt mit ebenso zwingender Wirkung: Ein Land kann Güter oder Leistungen, die nicht in ihm vorgefunden oder erstellt werden, nur vebrauchen oder besitzen, wenn es sie aus einam anderen Land als Transferleistung ohne Gegenleistung erhält, eintauscht oder raubt (zB durch Krieg). Dabei fällt Gegenleistungen für Verteidigung in die Kategorie des Tausches, Gegenleistung für das Unterlassen einer Beschädigung oder gewaltsamer Wegnahme oder für das Versprechen, von einem Potential zur Unterstützung eines Agressors keinen Gebrauch zu machen, in die Kategorie des Raubes.

So ist Marktwirtschaft durch Ausgleich von Angebot und Nachfrage im friedlichen internationalen Wirtschaftsverkehr quasi "systemimmanent". Allerdings fehlt ein Zwangs- und insbesondere Beitreibungs- oder Konkursverfahrens als Sanktion und Korrektur für Austauschmängel, solange und soweit auf Krieg verzichtet wird. Und selbst Krieg scheidet als nachhaltige Sanktion und Korrektur aus, weil seine Kosten und nachteiligen Folgen den Wert der Beute übersteigen.

Andererseits ist das allseitige Interesse am Wirtschaftsaustausch permanent. Deshalb helfen Staaten anderen aus, die sich überschuldet haben, allerdings nur weil und wenn künftiges Verhalten entsprechend den Naturgesetzen allen Wirtschaftens sicher zu erwarten ist. Es kommt zu "Schuldenkonferenzen" und Abkommen über den bedingten (Teil-)Erlass internatinaler Schulden, einer Umschuldung unter Veränderung der Kreditbedingungen.
1.3Folgerungen.

Die Rahmenbedingungen haben zur Folge, dass die Gewährung uneinbringlicher Kredite ebenso wie Transferleistungen eine Grenze in der Leistungsfähigkeit und dem Leistungswillen der Steuerzahler der gewährenden Länder findet. Finanzieren die gewährenden Länder die Kreditgewährung oder Transferleistungen ihrerseits im Wege der Kreditaufnahme, so geraten sie bei Überschreiten der Grenze angemessener Staatsverschuldung selbst in die Lage der Zahlungsunfähigkeit und Kreditunwürdigkeit und einer Beschränkung ihrer internationalen wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit. Sie müssen selbst Bedingungen für Umschuldungen annehmen, während meist schwere aktuelle laufende Zins- und Tilgungslasten fortbestehen. Die wichtigsten Kreditgeber und Transferleister der EU befinden sich auf dem Weg in diese Lage, soweit nicht ihre Kreditunwürdigkeit bereits eingetreten und lediglich dadurch verdeckt ist, dass ihre Verbindlichkeiten und oekonomisch auf Verbindlichkeiten hinauslaufenden Risiken aus Kreditgewährungen nicht in den Staatshaushalten erscheinen (das gilt etwa für ihre Beteiligungen an der EZB oder für sogenannte Targetforderungen).
2 Die Lage, ihre Ursachen und Bewertung.
2.1 Die Lage.

Griechenland und die griechische Notenbank sowie die griechischen Geschäftsbanken sind in einer Höhe, die den Wert der jährlichen Wirtschaftsleistung Griechenlands übersteigt, überschuldet. Ihre Gläubiger sind neben Geschäftskunden die EZB und Notenbanken und Geschäftsbanken von EU-Mitgliedsländern sowie diese selbst. Obwohl der Großteil seiner Schulden bereits durch Stundung und Zinsermäßigung auf einen Bruchteil ihres Anfangswerts verringert und damit wirtschaftlich in Transferleistungen umgewandelt worden ist, kann Griechenland auf dem Geldmarkt Kredite nur zu überhöhten Zinsen aufnehmen. Das beruht im wesentlichen nicht (mehr) auf seiner Überschuldung sondern auf dem Umstand, dass die griechische Wirtschaft in ihrer gegenwärtigen Verfassung nicht wettbewerbsfähig ist und daher neue Kredite nicht tilgen und verzinsen kann. Ursache sind überhöhte Preise und geringe Produktivität der griechischen Wirtschaft sowie im Verhältnis zur Steuerkraft überhöhte Staatsausgaben.

Dem griechischen Staatshaushalt droht Zahlungsunfähigkerit infolge der durch die im Februar 2015 gewählte Regierung ermutigte Weigerung der Bevölkerung zur Zahlung von Steuern und infolge der Absicht der Regierung, ihre defizitäre Politik fortzusetzen, insbesondere Renten zu erhöhen und nicht benötigte Staatsbedienstete zu beschäftigen. Auch droht Zahlungseinstellung der größten griechischen Geschäftsbanken. Griechenland braucht Finanzhilfe. Es fordert sie von der EU mit der Begründung, Europa und besonders Deutschland sei an seiner Lage schuld und hätten sich auf Kosten Griechenlands bereichert.

Die EU verhandelt mit Griechenland über eine Sanierung der griechischen Wirtschaft und Staatsfinanzen, insbesondere durch Gewährung finanzieller Hilfen, um Nachteile für die Europäische Union, die Euro-Währung und Gläubiger abzuwenden. Europäische Instanzen und Staaten und andere Staaten, unter ihnen die USA befürchten als Folgen einer Verschlechterung der Lage Griechenlands die Annahme von Hilfeleistungen von Ländern wie Russland oder China durch Griechenland in Verbindung mit einer politischen und militärischen Hinwendung zu den neuen Hilfe gewährenden Mächten, wie sie die zyprische Regierung in der letzten Februarwoche 2015 bereits eingeleitet hat, indem es der russischen Kriegsmarine Stützpunktleistungen ihrer Häfem gegen russische Fainanzhilfe versprach.
2.2 Ursachen und Bewertung.

Wie es zu der Überschuldung Griechenlands kam, ist nur teilweise bekannt.

Eine Teilerklärung bietet der seit Jahren permanente griechische Einfuhrüberschuß. Allerdings würde erst der Verbleib der Einfuhrgüter und das Schicksal dafür entrichteter Gegenleistungen genaueren Aufschluss geben. Bekannt ist, dass ein erheblicher Teil der Kredite zur Finanzierung von Importen, insbesondere von Waffen verwendet worden ist. Insoweit floss die Kreditvaluta in die Exportländer zurück und führten dort zu Investitionen, Löhnen und Gewinnen (während der - wahrscheinlich nicht ohne Einfluss der Herkunft der Valuta - bemessene) Gegenwert in Griechenland verblieb. Soweit die Kredite notleidend geworden sind, wurden diese Ergebnisse wirtschaftlich gesehen von den Steuerzahlern der EU-Länder finanziert. Dieser Aspekt des Vorgangs wird durch den Weg über die Verschuldung Griechenlands verdeckt.

Soweit Hilfskredite in Investitionen in Griechenland oder anderswo geflossen sind, würde erst Kenntnis der Ursachen ihrer Unrentabilität zur Erklärung der Überschuldung beitragen. Allerdings ist sicherlich nur ein Teil der Überschuldung bei der griechischen Bevölkerung als Transfer angekommen, denn sonst entfielen beispielsweise von 220 Milliarden Euro Schulden auf den Kopf der griechischen Bevölkerung von Transferleistungen in Höhe von 11 Millionen je 20.000 Euro. Immerhin zeigt die Auflösung von Bankguthaben griechischer Bürger während der letzten Monate von 2014 und der erwsten Monate von 2015 in Höhe von mindestens 22 Milliarden Euro, dass diese trotz der Wirtschaftslage Griechenlands liquide Reserven von mindestens 2.000 Euro pro Kopf bilden konnten (6000 Euro bei einer dreiköpfigen Familie). Ein anderer Teil der Kredite floss in die kumulierte Übrschuldung des griechischen Staatshaushalts, mit deren Hilfe auch oekonomisch als solche zu bewertende Transferleistungen an die griechische finanziert worden sind.

Mit den genannen Beispielen dürfte nicht die gesamte notleidende Schuld Griechenlands erklärt werden können. Die verlorene Kreditvaluta ist insoweit irgendwo zwischen den Noten- und Geschäftsbanken Griechenlands und deren Geschäftspartnern verloren gegangen.

Es gehört zur Bewertung der Kreditgewährung und Überschuldung, dass zumindest nicht öffentlich bekannt ist, unter welchen insbesondere ihren Zweck und seine Gewährleistung betreffenden Bedingungen die notleidend gewordenen Kredite gewährt wurden, und ob und wie die Verwendung von den für die Kreditgewährung verantwortlichen Instanzen verfolgt worden sind. Die sorgfältige transparente Gestaltung dieser Bedingungen und ein sorgfältiges öffentliches Kreditmanagement wären angesichts der Herkunft der Kreditvaluta oekonomisch betrachtet letzten Endes aus dem Leistungsverdienst der Stuerzahler der Euro-Länder geboten gewesen.
3Optionen (oekonomisch).
3.1Marktwirtschaftliche Option.

Griechenland kann durch Teilrückzahlungen oder auf Grund Schuldenerlasses die Voraussetzungen für die Sanierung der griechischen Kreditwirtschaft und für griechische Kreditfähigkeit und damit für wachsenden griechischen Wohlstand durch internationale Marktwirtschaft wiederherstellen.

"Naturgesetzliche" Voraussetzung ist, dass Staat und griechische Banken auf Kreditaufnahme verzichten, soweit sie über die Grenze angemessener Staatsverschuldung und die Refinanzierung mit Sicherheit rentabler Investitionen hinausgeht, und zwar gerade auch soweit Kredite zu günstigeren als Marktbedingungen von der EU oder aus dem Ausland angeboten werden, um Exporte nach Griechenland zu finanzieren. Insoweit müssen die Ausfuhrländer ihre Kreditgewährung auf Geschäfte beschränken, für die Zahlungsfähigkeit der Schuldner feststeht und die Rückzahlung sichergestellt ist. Sie müssen darauf verzichten, Subventionen an die eigene Industrie als oekonomische Transferleistungen in Gestalt ungesicherter Kredite zu verschleiern.

Voraussetzung ist ferner, dass Griechenland seine Staatsausgaben auf ein im wesentlichen durch Abgaben finanzierbares, mithin zunächst sehr niederiges Niveau senkt und sich mit Konkursen überschuldeter griechischer Banken sowie damit abfindet, dass Kredit nur noch für Investitionen mit gesicherter Rentabilität zur Verfügung steht. Diese Massnahmen würden über Lohn- und Preissenkungen zu einer ausgeglichenen Bilanz von Exporten und Importen führen. Sie hätten zur Folge, dass der Euro in Griechenland äußerst knapp würde. Das würde zu einem Erwachen der Bevölkerung zu seiner wirklichen wirtschaftlichen Lage, zu sinkenden Löhnen und Preisen und zu Anstrengungen führen, eine normale Lage wiederherzustellen. Ein Rückgang des aktuellen Konsum-Wohlstandes wäre zu bewältigen doch würde die Wettbewerbsfähigkeit Griechenlands unter anderem Dank Erträgen des Tourismus und Wachstum der Binnenwirtschaft auf niedrigem Preisniveau wiederhergestellt. Die Wirkung ist dieselbe wie diejenige, die bei Geltung einer nationalen Währung durch Abwertung herbeigeführt werden könnte. (1)

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(1) Zum sogenannten "Grexit" (Ausscheiden Griechenlands aus der Eurozone) vgl. neben den nachstehenden Anmerkungen auch die kurze Glosse "Unser 'Esel Streckdich': die Marktwirtschaft".
3.1.1"Grexit" als währungsgestützte marktwirtschaftliche Option.

Um den Übergang zu erleichtern, könnte Griechenland zusätzlich zum Euro oder anstatt des Euro die eigene Währung (Drachme) wieder einführen, das heißt: die Verpflichtung zur Annahme der Drachme zur Begleichung inländischer Geldschulden müsste gesetzlich begründet werden. Gestattet Griechenland dabei die freie Umwechslung der Drachme in ausländische Währungen (Konvertibilität), so besteht die Besonderheit im Rahmen einer marktwirtschaftlichen Option darin, dass Lohnsenkungen und Außenhandelsausgleich nicht unmittelbar an Hand des Euro-Maßstabes ablesbar sondern im Wechselkurs der Drachme versteckt würde. An der Wirtschaftslage Griechenlands würde sich nicht durch den "Grexit" selbst sondern durch seine Folgen und deren Vorwegnahme durch den Kreditmarkt etwas ändern. Insbesondere bliebe die Überschuldung und Hilfsbedürftigkeit Griechenlands zunächst unverändert. Schuldenabbau und Herstellung von Wettbewerbsfähigkeit des Landes wären erst noch zu realisieren und würden sich nur schrittweise spürbar auswirken. Würde Griechenland zugleich die Begleichung seiner Euroschulden einstellen, so würde die Sanierungswirkung weiter aufgeschoben. Diese Option könnte allerdings - unzutreffend - als notwendige Folge eines "Grexit" dargestellt werden.
3.1.2"Supergrexit".

Anders läge es, wenn Griechenland den "Grexit" mit einer Aufhebung der Konvertibilität der Drachme durch Devisenbewirtschaftung verbinden würde. Auf diesse Weise bliebe es nicht dem Markt überlassen, die Sanierung der Ausenwirtschaftsbilanz und die Herstellung der griechischen Wettbewerbsfähigkeit zu bewirken, sondern der Vorgang könnte durch Regulierung des Wechselkurses der Drachme von der griechischen Nationalbank gesteuert werden. Griechenland hätte bei dieser Option die Möglichkeit, durch Weiterleitung von Krediten, deren Rückzahlbarkeit von vornherein weitgehend ausgeschlossen ist, selbst eine (gegebenenfalls zu einer solchen der Kreditgeberländer hinzutretende) Geldschöpfung zu veranstalten und durch Inflationierung der Drachme den vorübergehenden Anschein einer Wohlstandsmehrung zu erwecken. Diese Möglichkeit ist begrenzt durch den bei Übersteigerung der Inflation eintretenden Wirtschaftszusammenbruch. Als Nebenwirkung hätte Griechenland bis zur Erreichung dieser Grenze die Möglichkeit, bei drastischer Einfuhrbeschränkung Ausfuhrerlöse über den Wechselkurs beliebigen Zwecken zuzuführen.
3.2Kombination von Marktwirtschafts- mit Hilfsoptionen auf Grund Absichtserklärung.

Die EU hat hat seit vielen Jahren versucht, die Realisierung der Option zu 3.1 herbeizuführen, indem sie Hilfkredite mit bestimmten Bedingungen mit Bezug auf die wirtschaftlich relevante Betätigung Griechenlands verbunden hat. Die Gemeinschaft der Euro-Länder hat die Hilfen eine Zeitlang fortgesetzt, obwohl die Bedingungen nicht oder nur teilweise eingehalten und daher lediglich ein Ausgleich des griechischen Primärhaushalts im Jahre 2014 erreicht, während die gesamte Staatsschuld nicht verringert sondern um die Zins- unt Tilgungszahlungen und die aus den fortgesetzten Hilfskrediten erwachsenden Verbindlichkeiten vermehrt wurde. Als Ergebnis ist eine Belastung der europäischen Steuerzahler in Gestalt der Verschuldung eingetreten, die EU-Mitgliedsländer zur Refinanzierung der höchstwahrscheinlich weitgehend uneinbringlichen und daher als Transferleisung anzusehenden Hilfskredite eingegangen sind und der eine entsprechende endgültige Bereicherung anderer gegenübersteht.

Gemessen an der Interessenlage der EU, aber auch der Zukunft Griechenlands ist die ergriffene Option daher gescheitert. Sie muss aber mit Bezug auf die Vergangenheit als ein durch den Umgang Griechenlands mit der Kreditvaluta vermittelter Gewinn in dreistelliger Milliardenhöhe und insoweit spektakulärer Erfolg bewertet werden. Die Nutzniesser dieses Gewinns sind allerdings zum großen Teil nicht nur in Griechenland zu finden. Die Höhe ihrer Anteile ist bisher nicht oder nur in vagen Umrissen erkennbar geworden (vgl. dazu die Anmerkungen oben zu Abschn. 2.2)

Es könnte der Versuch fortgesetzt werden, die Kreditgewährung an griechische Maßnahmen im Sinne der marktwirtschaftlichen Option (Abschn. 3.1) zu binden. Griechische Absichtserklärungen sind jedoch hierzu ungeeignet. Nicht nur begründen jedenfalls die bisheriger Erfahrung keine Aussichten auf Verwirklichung. Solche Aussichten sind auch deshalb nicht gegeben, weil eine Verwirklichung der Absichten bei Fortbestand der wirtschaftlichen Verfassung Griechenlands, insbesondere des Verhältnisses seiner Ansprüche auf Güter und Leistungen zu seiner Leistungsfähigkeit und Leistunbsbereichtschaft und bei der offensichtlichen Vereinbarungsuntreue Griechenlands angesichts seiner erklärten Absichten unmöglich ist. Auf Grund nicht nur der erwähnten Erfahrungen sondern ausdrücklicher, klarer und wiederholter Erklärungen der 2015 gewählten griechischen Regierung sind vielmehr nicht durch Einkünfte gedeckte Ausgaben Griechenlands zu erwarten, die mit den ohnehin schweren, für eine Sanierung erforderlichen Anstrengungen unvereinbar sind.

Beim Stand der Verhandlungen mit der EU ist nicht auszuschließen sondern wird von einigen als ausgemacht angesehen, dass die EU ihre oekonomisch auf Transferleistungen hinauslaufenden Kreditgewährungen fortsetzen oder auf Wunsch Griechenlands zu (mehr oder weniger offenem oder verbrämtem) Schuldenerlass bei Fortführung der Transferleistungen in bisheriger Höhe übergehen wird. Eine laufende Vermehrung der Überschuldung der gewährenden Länder wäre die Folge. Die Option ist durch die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der EU begrenzt. Ihre oekonomische Wirkung erschöpft sich im Ergebnis diverser, zum Teil an griechische Empfänger, zum Teil an Empfänger in Exportländern, zum Teil an unbekannt Emfpänger gelangenden Transferleistungen. Eine Verbesserung der griechischen Wirtschaftslage, die über das Transferergebnis hinausgeht, findet nicht statt.
3.3Schuldenerlass.

Griechenland und seine Banken verlangen Erlass ihrer Schulden. Zur Begründung weisen sie auf das Scheitern der bisherigen Finanzhilfen hin, allerdings ohne die dem Land zugeflossenen Transfergewinne zu berücksichtigen oder auch nur bestätigen. Dass ein Teil der Hilfskredite nicht geeignet war, die Kreditfähigkeit Griechenlands wiederherzustellen, beeinträchtigt aber nicht Griechenland sondern die EU und andere Mitgliedsländer. Nicht dieser Eignungsmmangel sondern der griechische Verzehr der bei ihm verbliebenen Kreditvaluta hat zum Scheitern der Kreditgewährung als Versuch zur Verbesserung der griechischen Wirtschaftslage geführt.

Griechenland hat sich auch darüber beschwert, Kreditgeber hätten ihm Vorschriften gemacht, wie es seine Sanierung bewerkstelligen will. Darin liegt eine Verwechslung, soweit es sich bei jenen "Vorschriften" nur um (vielleicht missverständlich formulierte) Hinweise auf Naturgesetze (siehe oben zu 1 uncd 3.1) handelt. Soweit allerdings mehrere Wege zum Ziel führen, fragt sich, wer über die Wahl zwiswwchen ihnen entscheiden soll. Je größer das Risiko, umso gerechtfertigter der Anspruch des Gläubigers auf Einfluß. Soweit er Einfluß ausübt, kann sogar der Schuldner Interesse an der damit verbundenenvon Entlastung von Verantwortung haben. Verzicht auf Einfluss ist dagegen nur zumutbar bei Vertrauen des Gläubigers in den Schuldner, das wesentlich durch Erfahrung und hilfsweise durch glaubwürdige, abgesicherte Planung entsteht, oder bei Gestellung von Sicherheiten. Werden Einfluss und Sicherheiten verweigert und wird statt dessem ein griechisches Verhalten angekündigt, das naturgesetzlich zum Gegenteil einer Sanierung führebn muss, so fehlen Kreditvoraussetzungen. Dennoch verlangt Griechenland an Stelle von "Vorschriften" einen Schuldenerlass und Kredithilfe für einen Neuanfang, die an keine anderen Bedingungen als an griechische Absichtserklärungen mit eben nur auf die Absicht beschränkter Verbindlichkeit verbunden sind. Es erstaunt, dass hierbei sogar der Grad der Präzisierung der unverbindlichen Erklärung zum Gegenstand von Verhandlungen ersten Ranges geworden ist.

Ein förmlicher Schuldenerlass würde unter solchen Bedingungen an der oekonomischen Lage (über Transfergewinne hinaus) und insbesondere an der Kreditfähigkeit Griechenlands insoweit nichts ändern, als die Uneinbringlichkeit griechischer Schulden zu Tage liegt. Denn die Kreditunwürdigkeit berught nicht nur auf der Uneinbringlichkeit sondern vor allem darauf, dass die Wirtschaftslage und Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft Griechenlands im Verhältnis zu seinen Erwartungen an Konsum oder Besitz von Gütern und Leistungen seine Fähigkeit zur Rückzahlung künftig zu gewährender Kredite ausschließt.

Unter solchen Bedingungen würden sich die Wirkungen einer Fortsetzung sogenannter Hilfskredite in einer Bereicherung der Letztempfänger aller Stufen der Kreditvaluta erschöpfen. Die griechische Bezugnahme auf den Erlass deutscher Kriegsschulden und auf Hilfeleistungen an das verschuldete Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg geht fehl, denn erstens hat Griechenland bereits ein mehrfaches dieser Hilfe erhalten, ohne es ewartungsgemäß zu verwenden, und zweitens war auf Grund der erfahrungsmäß und offensichtlich gegebenen Fähigkeit und Bereitschaft Deutschlands zu Leistungen, die ihren Gegenwert übersteigen, mit Sicherheit zu erwarten, dass es künftig nach Marktregeln zum internationalen Austausch beitragen und sich nicht überschulden werde. Dagegen macht Griechenland das Recht geltend, bei unvermehrter Leistung mehr als bisher zu konsumiern. Das bedeutet nicht weniger als einen Anspruch auf dauerhafte unentgeltliche Unterhaltsleistungen.
3.4Verknüpfung von Finanzhilfen mit Abbau der griechischen Gesamtverschuldung und Transferleistungen - eine Art "aktivierende Transferhilfe" (1).

Eine sinnvolle Hilfsaktion ist auch bei Berücksichtigung der griechischen Abneigung gegen "Vorschriften" bestimmter Regierungsmassnahmen und gegen Kontrolle des Kreditmanagements nicht ausgeschlossen. Soll der Weg zum Ziel nicht wirksam kontrolliert werden, um die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Regierung möglichst wenig zu beeinträchtigen, so kommt eine Anknüpfung an das angestrebte Ergebnis in Betracht. Sie könnte darin bestehen, dass künftige Hilfskredite an die Bedingungen eines deren Höhe jeweils deutlich übersteigenden Abbaus der griechischen Gesamtversuchuldung geknüpft werden. Als Beweis des Ausgleichs von Leistungen und Gegenleistungen ersetzt sie das Vertrauen als Kreditgrundlage; der Bewies macht Vertrauen und Kontrolle überflüssig.

Dieser Option kann nicht entgegengehalten werden, dass Griechenland zu einem nennenswerte Abbau von Schulden nicht in der Lage wäre. Denn jeder Staat, der den Namen verdient, kann seie Ausgaben auf ein Minimum reduzieren und Steuern in der unabweisbar erforderlichen Höhe erheben sowie Staatsvermögen veräußern, dessen Verbleib in öffentlicher Hand für das Staatswohl nicht unbedingt erforderlich ist. Eine Staatsregierung kann auch einen Ausgleich der Handelsbilanz durch Anpassung der griechischen Wirtschaft an internationale Wettbewerbsbedingungen mit Hilfe inländischer Produktivitätssteigerung sowie Kosten- und Lohnsenkungen herbeiführen, indem sie auf jede Intervention im weitesten Sinne des Ausdrucks verzichtet, die Eingriffe irgendeiner Art in die Vertragsfreiheit einschließt, und zugleich Vertragstreue und Wettbewerb unter anderem mit Hilfe einer Konkursordnung durch ein effektives Justizsystem gewährleistet. Dass auch Griechenland trotz seiner Schwierigkeiten hierzu in der Lage ist, ergibt sich daraus, dass es 2014 seinen Staatshaushalt ohne Primärdefizit ausgeglichen hat. Von daher ist nur noch ein kleiner Schritt erforderlich, um Schulden abtragen zu können.

Als zusätzlicher Anreiz für diesen Abbau könnte eine zusätzliche Prämie in Gestalt eines Schuldenerlasses in Höhe der Rückzahlung zugesagt werden, bis der angemessene Anteil der Gesamtverschuldung an der griechischen Wirtschaftskraft unterschritten wird. Das liefe auf einen hälftigen, aber durch Tilgungen bedingten Schuldenerlass hinaus, der angesichts der Uneinbringlichkeit der Gesamtschuld und des Anteils der Kreditgeber an der Verantwortung für die griechische Überschuldung gerechtfertigt wäre.

Zusätzliche Transferleistungen, die seine Wirtschaftslage verbessern, erhält Griechenland zu Lasten der Steuerzahler der anderen EU-Länder ohnehin auf Grund des acquis communautaire. Es könnte darüber nachgedacht werden, diese Transferleistungen durch ein allgemeines System solidarischer Beiträge zur Annäherung an die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältniss (vgl. den Grundgedanken des Art. 72 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes) zu ergänzen oder zu einem solchen auszubauen.

Diese Option hat den Vorteil, dass sie zum Prinzip eines gleichmäßigen Umgangs mit Überschuldungen anderer Euro-Länder gemacht werden kann, wodurch mit anderen Optionen verbundene Diskriminierungen insbesondere solcher Länder, die erhebliche Anstrengung zur Überweindung von Überschuldungen aus eigener Kraft unternommen haben, vermieden würden.

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(1) Der Ausdruck ist der Bezeichnung eines Vorschlags von Hans-Werner Sinn zur Aktivierung von Produktivität durch Sozialhilfe in "Ist Deutschland noch zu retten ?", 2003 S. 206 ff. nachgebildet.
3.5Beendigung der europäischen Finanzhilfen an Griechenland.

Scheitern andere Optionen am Mangel griechischer Zustimmung, so besteht die Option einer Beendigung der europäischen Finanzhilfen. Ihr Vorteil bestünde in einer schwerwiegenden Entlastung der Steuerzahler der EU-Länder und in einer Stabilisierung der internationalen, aber auch der nationalen marktwirtschaftlichen Systeme durch Aufhebung von Anreizen für künftige Überschuldungen. Die demgegenüber zur Unterstützung griechischer Wünsche angekündigten Nachteile sind nicht zu befürchten oder wiegen gering.

Ein Verlust von Aussichten auf Begleichung von Kreditforderungen gegen Griechenland oder auf wohlstandsfördernden künftigen Wirtschaftsaustausch mit Griechenland wäre mit einer Einstellung der Finanzhilfen nicht verbunden, denn solche Aussichten bestünden nur, wenn eine Realisierung der Option zu 3.1 oder 3.4 zu erwarten wäre. Griechenland hat jedoch angekündigt, Verhältnisse fortbestehen und zusätzlich entstehen zu lassen, die seine Überschuldung notwendig nicht nur bestehen lassen sondern vermehren würden.

Die Beendigung der Hilfen würde die Fortsetzung einer Finanzierung von Exporten anderer EU-Länder und insbesondere Deutschlands im Wege letztlich von ihnen selbst gewährter Kredite an Griechenland beenden. Eine Einstellung dieser Finanzierungsmethode läge insoweit im Interesse dieser Exportländer, als sie die Kredite mit Hilfe einer Vermehrung ihrer eigenen Überschuldung refinanzieren. Übrigens wären sie nicht gehindert, Exporte weiterhin durch Kredite zu finanzieren oder Ausfälle auf andere Weise zu kompensieren.

Euro-Forderungen der EZB und der Notenbanken der Euro-Länder, dieser Länder selbst, ihrer Geschäftsbanken oder anderer Gläubiger gegen die griechische Notenbank, gegen Griechenland, seine Geschäftsbanken und andere griechische Schuldner sind mit oder ohne weitere Finanzhilfen, mit oder ohne Zahlungseinstellung griechischer Banken, mit oder ohne "Grexit" oekonomisch gleich viel oder wenig wert. Die Notwendigkeit ihrer Abschreibung wäre eher dringlicher als ohne zusätzliche Verschuldung Griechenlands.Es entfiele lediglich die fragwürdige Möglichkeit, Verluste durch buchmäßige Aufrechterhaltung fiktiver Forderungen zeitweise zu dissimulieren. Ein durch Beendigung der Finanzhilfe veranlasster Konkurs von Geschäftsbanken wäre vor allem Heilmittel. Bereits ausgereichte Kredite behalten ihre Funktion. Sind sie notleidend, so ändert sich daran nichts. Neue unsichere Kredite können und sollen ohnehin nicht ausgereicht werden. Hohe Konkursverbindlichkeiten griechischer Banken dürften gegenüber anderen Banken bestehen. Auch deren Bereinigung ist überfällig, selbst soweit auch solche anderen Banken in den Konkurs gezogen werden. Spareinlagen von Griechen wurden bereis abgezogen, die Konkursmasse kann vorrangig zur Deckung verbliebener Spareinalgen herangehzogen werden. Es bietet sich eine Gelegenheit, die Zauberformel der "Systemrelevanz" von Banken als Mittel zur Abwälzung der Folgen des Versagens von Banken bei ihrer ureigenen Aufgabe der Sorge für Sicherheit bei Kreditvergaben auf Steuerzahler zu entlarven. Das laufende Bankgeschäft kann - der Idee der Konkurssanktion für unternehmerisches Versagen und Belohnung marktgerechten Wirtschaftens entsprechend - mit gehöriger Unterstützung der Notenbanken von (auch ausländischen) nicht betroffenen oder neu- oder ausgegründeten Banken übernommen werden. Härten und ungerechtfertigte Bevorzugungen können durch eine besondere Gestaltung des Konkursverfahrens für Banken vermieden oder ausgeglichen werden.
3.6Gläubigerwechsel

Vielleicht erwägt Griechenland, Kreditgeber ausserhalb der EU zu finden. Daran dürfte Griechenland nur interessiert sein, wenn nicht auch die aussereuropäischen Hilfen von der Einhaltung unerwünschter Vorschriften oder Bedingungen abhängig gemacht werden. Dann müssten die Gläubiger in Kauf nehmen, dass es sich bei ihren Krediten oekonomisch um Transferleistungen handelt. Eine ökonomische Sanierung Griechenlands fände nicht statt. Europäische Transferleistungen an Griechenland würden beendet. Ersatzgläubiger dürften dann Hilfsgewährung von einem Austritt Griechenalnds aus der EU abhänig machen. Denn innerhalb der EU bliebe Griechenland in der Lage, neben der Tilgung und Verzinsung alter EU-Kredite weiterhin Einfuhrüberschüsse und Güter und Leistungen in einem seine eigenen Leistungen übersteigenden Wert zu generieren, sodass die neuen Gläubiger anderen europäischen Ländern die ungeschmälerte Fortsetzung ihrer Ausfuhrübeschüsse nebst erwünschten Folgen ermöglichen würden. Es dürften sich kaum Kreditgeber finden, die zu einer derartigen Subventionierung der EU bereit sind, zumal unklar ist, welche Gegenleistungen Griechenland erbringen würde. Allgemein ist im übrigen die Möglichkeit, dass das oekonomisch transferbedürftige Griechenland durch Hilfeleistende außerhalb der EU "übernommen" wird, durch die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der neuen Gläubiger begrenzt.
3.7Blockade von EU-Entscheidungen

Griechenland könnte sein Vetorecht in Verfahrensordnungen der EU nutzen, um Transferleistungen zu erpressen. Dem ist nicht anders zu begegnen als anderen Erpressungen: die Tansferleistungen sind bereits als Antowrt auf den Versuch zu verweigern. Gibt der Erpresste stattdessen nach, so liefert er sich der Willkürherrschaft des Erpressers aus. An einem Erpresser hat keine Union Interesse, seine "Mitgliedschaft" führt zur Vereitelung aller denkbaren Zwecke der Union. Zu ihrer Erhaltung ist er auszuschliessen, auch wenn damit Kosten verbunden sind, die auf seiner Hereinnahme und bisherige Behandlung als Partner beruhen.
4 Politische Aspekte.

Der (nicht nur, aber vor allem) politische Wert einer Europäischen Union für jedes seiner Mitgliedsländer ist abhängig von dem Interesse, das jedes einzelne Mitgliedsland an ihr hat. Zwar ist dieses Interesse nicht unbegrenzt, es besteht nicht "um jeden Preis". Aber es muss ausreichen, um das Land zu denjenigen Anstrengungen zu veranlassen, die unverzichtbar sind, um den gemeinsamen Zweck der EU zu erreichen.
4.1 Wirtschaftspoltische Aspekte.

Griechenland hat wie die anderen EU-Länder ein auf die Erhaltung und Förderung seiner Existenz gerichtetes Interesse an einem oekonomischen Austausch und einer oekonomischen Verbindung mit anderen Staaten, weil keines dieser Länder aus eigener Kraft im internationalen oekonomischen Interessengeflecht seine Interessen optimal wahrnehmen kann. Alle Länder haben aber die Wahl zwischen verschiedenen Partnern.

Die Wahl der EU beruht auf der Überzeugung von der Vorteilhaftigkeit des marktwirtschaftlichen Systems und der Leistungsfähigkeit, der Hilfsbereitschaft, dem Gemeinschaftssinn und der Vertragstreue ihrer Mitgliedsländer. Das dieser Wahl zugrunde liegende wirtschaftspolitische Interesse der EU und ihrer Mitgliedsländer und auch Deutschlands besteht in dem gemeinschaftlichen Vorteil einer Optimierung von Produktion und Verteilung von Gütern und Leistungen in den Mitgliedsländern in Freiheit und Gleichberechtigung. Dieser Vorteil kann nur durch Angebot und Nachfrage auf einem gemeinsamen Markt erreicht werden. Damit bildet die Option zu 3.1 ein Grundgesetz der EU.

Mitgliedschaft eines Landes, das sich an dieses Grundgesetzt nur eingeschränkt halten oder seine Mitgliedschaft von besstimmten permanenten Transferleistungen abhängig machen will, bedürfte der Grundlage in einer exzeptionellen wechselseitigen Interessenlage. Sie würde eine Übereinkunft der Gemeinschaft und des Landes über die Einzelheiten eines solchen exzeptionellen Arrangements vorausetzen. Diese Übereinkunft kann auf Einsichten in die Bedingungen des friedlichen Zusammenlebens der Völker etwa im Hinblick auf ihre unterschiedlichen Weltanschauungen, Temperamente oder auch Traditionen bestehen. Diese Ausnahmegründe sind im Rahmen der griechischen Mitgliedschaft in der EU ausgeschöpft. Zusätzliche Transferforderungen können auf sie nicht gesttzt werden.
4.2 Allgemeinpolitische Aspekte.

Oekonomische Aspekte bilden nicht notwendig das einzige Motiv für die Wahl einer Mitgliedschaft in der EU. Andere Gemeinsamkeiten und Interessenkonstellationen spielen eine Rolle.

In der Diskussion der griechischen Überschuldungskrise waren Hinweise zu hören, dass Griechenland, wenn es einerseits die marktwirtschaftliche Option nicht realisieren will, andererseits aber zu keiner ausreichenden Vereinbarung mit der Union über Transferleistungen gelangen kann, eine politische Annäherung an Russland Betracht ziehen könnte. Dass diese Option nicht fern liegt, wird dadurch bestätigt, dass das andere griechische EU-Land Zypern diesen Weg in der letzten Februarwoche 2015 bereits beschritten hat. Damit gewinnt das Gesamtgewicht des Interesses Bedeutung, das die EU an der Mitgliedschaft Griechenlands und Zyperns in der EU auch bei Abweichung Griechenlands vom marktwirtschaftlichen Grundgesetz und auch um den Preis erhöhter Transferleistungen an Griechenland haben könnte.

Ein besoderes Interesse der EU an der Mitgliedschaft Griechenlands in seinem gegenwärtigen Zustand besteht nicht in seiner wirtschaftlichen Partnerschaft, solange Griechenland mit der Verweigerung der marktwirtschaftlichen Option gerade die EU-spezifische Wirtschaftspartnerschaft ablehnt, und andere Formen der Partnerschaft sind auch offen, wenn Griechenland der Union nicht angehört. Ein etwaiges Interesse an Griechenland als militärischem Verbündeten entfällt angesichts der Bereitschaft Griechenlands, sich gegen Transferleistungen einem potentiellen militärischen Gegner der EU anzuschließen. Denn wenn diese Option geeignet ist, die griechische Bündnispolitik auch angesichts der Vorteile zu bestimmen, die Griechenland aus seiner EU-Mitgliedschaft ohne höhere als die in Aussicht gestellten Transferleistungen der EU ziehen kann, so ist im Konfliktfall mit Bündnistreue Griechenlands nicht zu rechnen. Andere ins Gewicht fallende Leistungen Griechenlands an die EU, die nicht auch ohne seine Mitgliedschaft erreichbar wären, sind nicht ersichtlich.

Griechenland wird seinerseits die Überlegung anzustellen haben, ob sein Interesse an einer Mitgliedschaft in der EU oder dasjenige an Vorteilen überwiegt, die es aus einer Annäherung an Russland oder eine andere Macht ziehen kann. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass es neue Partner zunächsteinmal mit seinen Transferbedürfnissen belasten würde, während Vorteile seiner Partnerschaft wenig Gewicht haben. Sein Wert als militärischer Bündnispartner wird auch für neue Partner dadurch bestimmt, dass diese Partnerschaft quasi käuflich ist. Auch der Wert, den eine Schädigung der EU durch Ausscheiden Griechenlands für einen Gegner der EU hätte, fällt wenig ins Gewicht, weil dieser Wert nach allen in diesem Beitrag angestellten Erwägungen erheblich eingeschränkt ist. Griechenland wird sich fragen müssen, ob die Leistungsfähigkeit und der Hilfswille anderer Partner auch nur für relativ kurze Zeit die Leistungsfähigkeit und den Hilfswillen der EU zu übersteigen verspricht.

Um Forderungen auf weitere weitgehend von Deutschland zu tragende, mindestens teilweise wie Transfers zu bewertende Finanzhilen an Griechenland Nachdruck zu verleihen, berufen sich griechische Stimmen auf angebliche Reparationsansprüche gegen Deutschland aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs. Von der Frage der Nachvollziehbarkeit solcher Forderungen abgesehen, stehen sie in keinem anderen Zusammenhang mit einer ökonomischen Begründung für künftige Finanzhilfen an Griechenland als bedingungslose Transferleistungen. Unter dem Aspekt einer Wiederherstellung griechischer Fähigkeit zu internationaler wirtschaftlicher Partnerschaft würden sie wie diese kontraproduktiv wirken.

Für irrationale oder emotionale Interessen, wie sie etwa aus der Bedeutung der griechischen Antike für die europäische Kultur erwachsen, einen höheren als den traditionell entrichteten und weiterhion verfügbaren Preis zu zahlen, kann den Völkern Europas - insbesondere bei Berücksichtigung der auch von ihnen im Laufe der seit jener Antike vergangenen zweieinhalb Jahrtausenden erbrachten Kulturbeiträge - nicht zugemutet werden. Es wäre bereits der Gedanke grotesk, mit einem Interesse an der griechischen Antike, das auch mit dem Interesse an der indischen, vorderasiatischen, ägyptischen oder römischen Antike zu vergleichen wäre, die gegen eine weitergehende Alimentierung Griechenlands sprechenden Gesichtspunkte zu kompensieren.
5Folgerungen für die laufenden Griechenland-Verhandlungen.

Es besteht kein Anlass, Transferforderungen Griechenlands nachzugeben, um einen griechischen "Verzicht" auf "Gresit" zu erkaufen. "Grexit" könnte es dem Land ermöglichen, seine Wettbewerbsfähigkeit durch Anpassung des Wechselkurses der Drachme in Zukunft wiederherzustellen. Diese Wirkung stünde unter dem Vorbehalt, dass Griechenland tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, was umso weniger zu erwarten wäre, als die EU-Finanzhilfen auch nach einem "Grexit" auf Grund des durch diesen nicht veränderten aktuellen Drucks Griechenlands fortgesetzt würden. Unterbleibt der "Grexit", so sind damit vom Wegfall dieser unsicheren Möglichkeit abgesdehen Vorteile für die Gläubiger der griechischen Überschuldung nicht zu erkennen. Der Druck, dem sich die EU durch griechischen Hilfebedarf ausgesetzt sieht, bliebe bestehen. An der Uneinbringlichkeit von Forderungen an griechische Gläubiger würde sich - abgesehen davon, dass sie nach Presseberichten bereits weitgehend abgeschrieben sind - nichts ändern. Würden Optionen nach obigen Abschnitten 3.1 oder 3.4 nicht ergriffen, bestünde keine Aussicht auf eine Verbesserung der griechischen Wirtschaftslage. Die Befürchtung eines "Grexit" sollte übrigens schon deshalb nicht zum Anlass für zusätzlich Finanzhilfen genommen werden, weil sie kaum begründet ist. Mit "Grexit" oder "Supergrexit" wegen Einstellung von Hilfskrediten ist kaum zu rechnen. Die Griechen dürften kaum übersehen, dass sie ein "Grexit" gerade zu denjenigen Leistungen und Verzichtleistungen zwingen würde, gegen deren "Auferlegung" durch Kreditgeber sie sich so heftig wehren. Die griechische Regierung müsste daher damit rechnen, alsbald für die mit "Grexit" verbundenen Einbussen und Umstellungs-Notwendigkeiten verantwortlich gemacht zu werden. Zwar würden diese Wirkungen ohne "Grexit" oder "Supergrexit" sogar noch früher eintreten, doch könnten Griechen ohne ihn sonst versperrte Chancen für Eurogeschäfte wahrnehmen und ihre unlängst aufgelösten Rücklagen verwerten. Vor allem aber werden sie einem "Grexit" die Chance auf - sei es auch bedingte - EU-Hilfen und diejenigen Vorteile vorziehen, die sie als Euroland unabhängig von besonderen Finanzhilfen genießen.

Es besteht ferner kein Anlass, Transferforderungen Griechenlands als Gegenleistung für seinen Verzicht auf eine Zuwendung an Russland nachzugeben. Denn eine solche Zuwendung ist aus den zu 3.6 erwähnten Gründen nicht zu erwarten und wäre für die EU so wenig schädlich wie sie für Russland wertlos wäre. Außerdem bedeutet Verzicht auf eine Zuwendung an Russland nicht zugleich verlässliche Zuwendung an die EU. Vielmehr ist bereits die Erwägung eines Lagerwechsels ein Indiz für eine allgemeine Unzuverlässigkeit griechischer Führerschaften. Diese zeigte sich bereits bei der Ausnutzung der selbst erzeugten und eskalierten Zypernkrise der 1950er Jahre, als die griechische Konfliktpartei in dem ihrer Beendigung dienenden Vertragswerk von 1960 im allgemeinen Friedensinteresse liegende Verpflichtungen einging, deren Bruch sie zugleich in Aussicht stellte (vgl. dazu die Beiträge dieser homepage zum Zypernkonflikt). Die Manifestation griechischer Unzuverlässigkeit setzte sich fort in der auf die endgültige Zerstörung dieses Vertragswerks gerichteten militärischen Intervention Griechenlands in Zypern von 1974, in der Täuschung über das Fehlen der Vorausetzungen für einen Beitritt Griechenlands zur Eurozone und über die griechischen Absichten im Zusammenhang des Beitritts Zyperns zur EU. Es wird höchste Zeit für eine Kehrtwende Griechenlands hin zu einer Politik, die geeignet ist, seine Zuverlässigkeit und damit die Voraussetzung für die dauernd vorteilhafte Nutzung irgendwelcher internationaler Beziehungen und insbesondere seiner Mitgliedschaft in der EU herzustellen.

Wirtschaftliche Sanierung Griechenlands ist nur über die marktwirtschaftliche Option in Verbindung mit solidarischen Transferleistungen zu erreichen. Die erforderlichen griechischen Schritte können mangels ausreichenden Eigenwillens der griechischen Bevölkerung nur vom Markt und von der griechischen Regierung erzwungen werden. Kredite, die nicht auf die Finanzierung mit Sicherheit rentabler Investitionen beschränkt sind, stehen der Sanierung entgegen. Schuldenerlass kann sie nicht leisten, denn Sanierung setzt nicht nur Abbau der Überschuldung sondern künftigen (ab sofort) Ausgleich von Leistung einerseits und Konsum oder Besitz von Gütern und Leistungen andererseits, setzt Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben und Schaffung von Wettbewerbsfähigkeit voraus. Bleibt die griechische Regierung bei ihrer Ablehnung von Kontrollen bestimmter, wirksamer Schritte zur Hersetllung seiner Wettbewerbs- und Kreditfähigkeit und ist sie auch nicht bereit, eine Lösung nach Ooption 3.1 oder 3.4 zu vereinbaren, muss die Gewährung von Hilfskrediten eingestellt werden.

Eine nur bei Verweigerung einer Lösung gemäß Option 3.1 oder 3.4 erforderliche Einstellung der Finanzhilfen würde nicht zur Schwächung sondern zur Stärkung der EU und eines Euro-Währungssystems beitragen, weil die Demonstration harter Überschuldungsfolgen in der EU einen allgemeinen Abbau der Überschuldung zur Folge hätte. Die Länder, die sich auf Sanierungskurs befinden, würden ermutigt und ihre Sanierung würde sich beschleunigen. Der durch laufende Mehrverschuldung wachsenden Belastung der Kreditwürdigkeit der Euro-Staaten und insbesondere Deutschlands, auf der das Vertrauen in den Euro beruht und die dessen Wert belastet, würde Einhalt geboten. Das Ende einer der Haftung Deutschlands zu verdankenden Verdeckung der Kreditunwürdigkeit Griechenlands und griechischer Banken oder mit diesen verbundener Banken wäre kein Schaden sondern ein Gewinn für alle Beteiligten und sogar für Griechenland. Die Folgen von Bankenkonkursen müssen der marktwirtschaftlichen Idee entsprechend im Wege des Konkurses getragen werden. Für den Ausgleich von Härten für private Sparer oder bedürftige Einzelne kommen, soweit ein vorrangiger Zugriff auf die Konkursmassen nicht ausreicht, Finanzhilfen unter deutscher Beteiligung in Betracht. Die Griechen müssten nicht verhungern. Das Ende der Finanzhilfen belässt ihnen selbst bei einem welche Form auch immer annehmenden "Staatskonkurs" die mit Hilfe dieser Hilfen angesammelten Reserven. Ein Schuldenabkommen wird nicht ausgeschlossen sondern bleibt naheliegend. Im übrign obliegt die Sorge für ihren Wohlstand ihren eigenen Bemühungen.
6Das größere Problem: die Europäischen Überschuldung.

Die griechische Euro-Teilkrise ist geeignet, den meisten und größten EU-Ländern eindringlich vor Augen zu führen, in welche Lage sie sich und die EU zu bringen im Begriff sind, wenn sie nicht unverzüglich mit dem Abbau ihrer eigenen Überschuldung beginnen und ihn zügig fortsetzen, deren Wirkungen seit Februar 2015 auch am Eurokurs abgelesen werden können. Wie Marktwirtschaft unter einer Überlastung durch Umverteilung zusammenbricht, so bricht eine Währung zusammen, wenn die mit der Verwaltung von Geld durch eine Notenbank verbundenen Spielräume für Maßnahmen überschritten werden, die Gesetze oder Funktionen der Marktwirtschaft außer Kraft setzen oder in ihrer Wirkssamkeit entscheidend beeinträchtigen.

Es ist höchste Zeit für Europa, die Unvereinbarkeit riskanter oder gar unter Spekulation auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldner gewährter Kredite mit Marktwirtschaft, und damit ihren Unrechtsgehalt zu erkennen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung zu ergreifen. Eine alle diejenigen, die Rücklagen für Not oder Alter ansparen (und zwar gleichmäßig alle diejenigen, die sich das Geld hart verdient haben und beispielsweise diejenigen, die es über Boni wegen Kreditvermittlung gewonnen haben), alle 10 Jahre um 13,19 % ihrer Ansparleistung schröpfende (und sich noch dazu mit Maßnahmen zur Verhinderung von Zinsforderungen verbündende) zweiprozentige Inflations -"Politik" reicht nicht aus. Soweit das Ziel über eine Wiedereinsetzung des Konkurses, gegebenenfalls unter Einführung neuer Ausgestaltungen etwa für Banken, nicht erreicht werden kann, sind für den Abbau der bereits verbreiteten und Verhinderung neuer Überschuldung Regulatorien und Sanktionen zu entwickeln, die weit in das allgemeine Kreditwesen hineinreichen. Wegen Überschuldung von EU-Ländern biete sich zur Ergänzung von Sanktionen das Prinzip einer "aktivierenden Transferhilfe" gemäß Option 3.4 an.

Es ist ferner höchste Zeit, Transparenz von Transferleistungen herzustellen, um die Voraussetzung für ihre zur Erhaltung von Marktwirtschaft erforderliche Einschränkung und Regulierung zu schaffen. Schließlich gibt die Griechenlandkrise Anlaß, auf Wege zum Ausgleich der innereuropäischen Aussenwirtschaftsbilanzen oder zur Kompensation von Defiziten/Überschüssen zu sinnen.(1)

Transferleistungen beeinträchtigen die Funktion und das Wohlstands-Ergebnis des marktwirtchaftlichen Systems, wenn sie Folge von Verfälschungen der für Austauscb von Angebot und Nachfrage an einem freien Markt erforderlichen Regeln sind. Mit Marktwirtschaft vereinbar bleiben aber Transferleistungen, die auf transparente Weise dem durch das Marktsystem erwirtschafteten Überfluss entnommen werden. Der hierfür geeignete Weg führt allein über die Erhebung und Verteilung öffentlicher Abgaben. Die erforderliche Verträglichkeit mit dem marktwirtschaftlichen Motivationssystem und die erforderliche Transparenz sind gegeben, wenn Transferleistungen auf persönliche Hilfen an unverschuldet bedürftige Personen beschränkt und im Rahmen der Leistungsfähigkeit von einer Gegenleistung zugunsten des Staates der bedürftigen Person abhängig gemacht werden (2), und wenn der Wertfluß vom konkreten Geber (zB vom Steuerzahler zum konkreten Emfpänger) für jedermann nachvollhziehbar gestaltet werden. Untere diesen Bedingungen sind Transferleistungen ein Gebot der Menschlichkeit und der politischen Vernunft, aber auch ein wirksames Mittel zur Förderung der europäischen Integration.

Um die gebotenen Lehren aus der griechischen Überschuldungskrise zu ziehen, aber auch um Fehlleitungen nach Möglichkeit zu korrigieren oder zu kompensieren, drängt sich die Nachholung eines eigentlich unglaublichen Versäumnisses der EU auf, nämlich den konkreten Fluss der Valuta von Hilfskrediten von der EZB bis zu ihrem Letztempfänger vor Rückfluss an den Kreditgeber im einzelnen auch quantitatuiv zu verfolgen und zu kontrollieren, und zwar insbesondere gegebenenfalls bis zu dem Punkt, an dem die Kreditforderung notleidend wurde. Zwar steht fest, dass die Kreditvaluta teilweise über griechische Einfuhren an Exportländer geflossen ist. Von einem verantwortlichen Kreditgeber wäre aber zu erwarten, dass dieser Kreditfluss auch quantitativ nach Empfängern und Länder-Notenbanken festgehalten wird. Fest steht ferner, dass Empfänger von Gütern und Leistungen in Griechenland auf Kosten der Hilfskredite mehr erhalten haben als ihre Gegenleistung, sofern eine solche überhaupt erbracht wurde, bei Ausgleich von Angebot und Nachfrage wert war. Eine Mindesgrößenordnung dieses Anteils sollte der Kreditgeber ermittelt haben und benennen. Eine zumindest nachträgliche Ermittlung, welche Anteile der Kreditvaluta auf dem Weg von der EZB über die griechische Notenbank, den griechischen Staat und griechische Geschäftsbanken letztlich an wen gelangt sind, ist den geschädigten Steuerzahlern geschuldet und bildet doch wohl ein Minimum der Verantwortlichkeit der Kreditgeber diesen gegenüber.

__________

(1) Alles setzt (nicht nur als "Alternative für Deutschland" sondern als ein für die Fortexistenz Europas dringend notwendiges Geschehen) Herstellung allgemeiner und verläßlicher Verantwortlichkeit und allgemeiner und verlässlicher Verbindlichkeit von Versprechen, Verträgen und Gesetzen in Europa voraus.

(2) Das entspricht dem Vorschlag von Hans-Werner Sinn, "Ist Deutschland noch zu retten ?", 2003 S. 206 ff.)
7 Realisation.

Kommen die nach oben Abschn. 5 und 6 notwendigen konkreten europäischen Gemeinschaftsentscheidungen und -Maßnahmen nicht zustande, so ist Deutschland in der Lage und trägt daher auch sich selbst und Europa gegenüber die Verantwortung dafür, eine entsprechende Politik der EU herbeizuführen. Seine Macht hierzu besteht - zunächst bezogen auf die griechische Schuldenkrise - in der Möglichkeit, Hilfsmaßnahmen an Griechenland zu beenden, die den dargelegten Vorausstzungen nicht entsprechen. Das kann Deutschland durch Ankündigung der Ablehnung erreichen, an der Refinanzierung von Hilfskrediten durch die EZB, beispielsweise über eine Erhöhung des Kapitals der EZB oder ähnliche Haftungsübernahmen mitzuwirken. Kein anderes europäisches Land würde für gemeinschaftliche Finanzhilfen eintreten, für die Deutschland nicht mithaftet. Die Grundlage für einen solchen Schritt bilden die Kriterien des Maastricht-Vertrages als Bedingungen für die Finanzierung von Staaten, deren Geltung auch mit Bezug auf mittelbare Finanzierungsmassnahmen in Anspruch genommen werden muss. Sein eigener Bruch oder seine Zustimmung zum Bruch dieser Kriterien macht sie nicht unwirksam. Und selbst wenn irgendwelche Verpflichtungen Deutschlands vereinbart worden sein sollten, deren Einhaltung notwendig für sich allein betrachtet zu seiner Überschuldung führen müssen, wären diese insoweit nichtig. Solchen Verpflichtungen wäre nicht nur mit dem Einwand der "clausula rebus sic stantibus" oder "ultra posse nemo obligatur" zu begegnen, sondern ihre Geltung würde bereits daran scheintern, dass internationales Recht nicht gebieten kann, was die existentielle Substanz eines Staates als einer Institution gefährden würde, von deren Bestand die Geltung internationalen Rechts überhaupt abhängt.
8Das noch größere Problem: Die Zukunft Europas.

Überschuldung, die nicht rechtzeitig bewältigt wird, führt in eine Katastrophe. Diese hätte aber wahrscheinlich nicht das Ende der Europäischen Union zur Folge. Größer ist die Gefahr, die sich aus der politschen Schwäche Europas ergibt. Es gehört zu den "highlights" der griechischen Überschuldungskrise, zur Zeit des Ukraine-Konflikts eindringlich auch an diese Gefahr zu erinnern, indem das Verhalten Griechenlands eine den Interessen Europas im Verhältnis zu Russland bewußt entgegengesetztes Verhalten (ganz unabhängig davon, ob die gegenwärtige europäische Politik im Ukraine-Konflikt richtig ist) als reale Möglichkeit erscheinen lässt. Eine Europäische Union ist Existenzbedingung für alle europäische Staaten, die sich nicht einer russischen oder etwa anderen östlichen Hegemonie unterwerfen wollen. Die Verwahrung gegen eine solche Hegemonie setzt eine Verfassung Europas (im Sinne seines tatsächlichen politischen Zustandes) voraus, die einer Europäischen Union im Gegensatz zu ihrem gegenwärtigen (in ihrem veröffentlichten Selbsbewußtsein überschätzten) Zustand ausreichende außenpolitische Macht und insbesondere ausreichendes militärisches Verteidigungspotential verleiht.

Dieser "Lage der Union" soll in dieser homepage demnächst gründlicher nachgegangen werden.


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