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Gleichheit
von/by Dr. Christian Heinze - Kontakt - Seite "under construction"

Alle Menschen sind gleich, all men are created equal, kein Mensch gleicht dem anderen ? Unter bestimmten Gesichtspunkten sind alle Lebewesen oder alle Menschen gleich, aber was soll mit dem politischen Ruf nach "Gleichheit!" ("Égalité!") ausgedrückt werden ? Dass sich Alle ändern sollen so dass sie möglichst gleich werden ? Oder dass Alle wenigstens ihr Verhalten (wenigstens in bestimmter Beziehung) angleichen sollen ? Oder dass alle gleichberechtigt sind ? oder wenigstens nach Maßgabe ihrer Gleichheit oder Ungleichheit gleich oder ungleich zu behandeln sind ? Oder gleiche Freiheiten zu beanspruchen haben ? International oder nur national ? Sollten wir nicht sorgfältig mit unserer Sprache umgehen ? uns genauer ausdrücken ? Dafür spricht das Gebirge an Konflikten, das sich in diesen Alternativ-Bedeutungen ausdrückt. <

1 Gleichwertigkeit.

Als konkreter Wert des Menschen kommt seine innere oder äußerliche Qualität und insbesondere Nützlichkeit in Betracht. Für sie gibt es die unterschiedlichsten Maßgaben, die von Einzelnen oder Gemeinschaften vernunftmäßig oder nach ermessen gesetzt werden. Soweit sie vom Staat gesetzt werden (zB als Mindestlohn), können sie nach Maßgabe der Ungleichheit der Menschen oder ihres Verhaltens mehr oder weniger gleich oder ungleich gestaltet werden.

Der Anspruch auf gleiche Bewertung kann sich deshalb nur auf einen gleichen Bestand an Würde oder auf das Leben des Einzelnen beziehen.

2 Gleichberechtigung.

Gleichberechtigung setzt eine Rechtsordnung voraus, die Rechte gewährleistet. Die Durchsetzung einer Rechtsordnung immer und überall in einem definierten Gebiet kann nur der Staat kraft seines Gewaltmonopols anbieten. Eine "naturrechtliche", allen Menschen von Geburt aus zustehende Gleichberechtigung kann angesichts des Bestehens vieler unterschiedlicher Rechtsordnungen nur einen Anspruch auf Begründung von Gleichberechtigung in diesen Rechtsordnungen bedeuten, der schwerwiegende Konflikte zwischen Menschen und Staaten auslöst. Soll der Anspruch durch die Vorstellung eines "Naturrechts" verstärkt werden, so begründet er zusätzliche Konflikte zwischen einem selbständigen Geltungsanspruch und den Betroffenen. Ein solcher Geltungsanspruch ist utopisch, weil es keine Instanz gibt, die Naturrecht definieren geschweige denn durchsetzen kann, reizt aber den "Naturberechtigten" zur (nötigenfalls gewaltsamen) Durchsetzung des Anspruchs gegen Jedermann und auch gegen Staaten mit abweichender Rechtsordnung an.

Gleichberechtigung ist allerdings das Kennzeichen aller Rechtsordnungen, wenn auch unter dem Vorbehalt unterschiedlicher Berechtigung nach Maßgabe von Rechtsnormen. Diese Gleichberechtigung setzt Bestimmtheit der Rechtsnormen voraus.

3 Chancengleichheit.

Menschliche Chancen im Sinne von Möglichkeiten der Entfaltung und des Bezugs von Zuwendungen anderer Einzelner oder Gemeinschaften beruhen in erster Linie auf naturgegebenen Eigenschaften, die sich von Mensch zu Mensch unterscheiden und ohne Vermittlung seiner Willensbetätigung tatsächlich nicht wesentlich vermehrbar sind, aber (letztich gewaltsam) beschränkt werden können.

Der Anspruch auf Chancengleichheit richtet sich daher in erster Linie auf die Beseitigung von Beschränkungen der persönlichen Entfaltung. Nur der Staat ist zuverlässig zu dieser Beseitigung in der Lage. Als Anspruch gegen einen Staat kann er nur im verfassungsrechtlich vorgegebenen Weg oder im äußersten Fall durch Revolution verwirklicht werden.

Der Anspruch auf Chancengleichheit ist darüber hinaus oft als Anspruch auf Leistungen anderer oder der Gemeinschaft gemeint, die unmittelbar Wohltaten enthalten oder die Entfaltung erleichtern. Aktuelle These (Bundeskanzlerin 20.10.2007): Chancen hängen von sozialer Herkunft ab. Diese Abhängigkeit müsse durchbrochen, überwunden werden. 2.1 Chance. Chance kann verstanden werden - als Inbegriff nicht naturgegebener, zu schaffender Komponenten der Zielverfolgung - als Abwesenheit von Barrieren der Zielverfolgung Ziel. Es geht um Zielverfolgung. Dazu bedarf es zunächst Klarheit über das Ziel. In Betracht kommen - Wohlstand (steht im Vordergrund aktueller Forderungen) - - Wohlstand als Zugang zu Gütern und Leistungen, Maßstab: Geld - - Wohlstand als Zufriedenheit mit Lebensbedingungen, z.B. durch Naturgenuß, zwischenmenschliche Beziehungen, Geistige, kulturelle Entfaltung, Beitrag (von Leistungen) an die Gesellschaft ? - Glück. Grundfrage: Gibt es eine apriorische Definition des Wohlstandes oder Glücks oder seiner Komponenten (zB Geldbetrag ?) Wenn nicht: wer bestimmt ? in welchem Verfahren ? Zielverfolgung Sodann bedarf es Ermittlung der für die Zielverfolgung geltenden Voraussetzungen und Mittel und der Möglichkeiten zur Optimierung dieser Mittel und zur Maximierung ihres Einsatzes. 2.2 Wohlstand als Zugang zu Gütern und Leistungen. 2.2.1 Welche, wie viele Güter und Leistungen. Als Ziel einer Chancengleichheit kommt maximale Bedarfsdeckung in Betracht, denn es gibt keinen Grund, weshalb nicht alle gleiche Chancen auf Bedarfdsdeckung haben sollten. 2.2.2 Chancen des Zugangs zu Gütern und Leistungen Begabung Ausbildung, Bildung Materielle Ausrüstung Lebens-Organisation Motivation Null-Bock Herkunftsabhängigkeit 2.2.3 Verbesserung der Chancen 2.3 Wohlstand als Zugang zu Zufriedenheit 2.3.1 Komponenten der Zufriedenheit Herkunftsabhängigkeit 2.3.2 Chancen des Zugangs zu Zufrieden2,h2.eit Herkunftsabhängigkeit 2.3.3 Verbesserung der Chancen 2.4 Gleichhet der Glückschancen Herkunftsabhängigkeit 4.3 Verbesserung der Chancen 2.5 Fazit 2.5.1 Abhängigkeit der Chancen von der sozialen Herkunft Am wenigsten Größe der Wohnung oder des Fernsehschirms Luxusqualität von Essen oder Kleidung Erziehung (Vermittlung von Zielen) durch Vorbild Erziehung durch Zuwendung Erziehung durch Pädagogik 2.5.2 Nicht Überwindung der Abhängigkeit der sozialen Herkunft sondern deren Verbesserung des Einflusses dieser Herkunft 2. 5.3 Kompensation von Mängeln der Herkunft -->

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