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Der Katalonienkonflikt und der allgemeine Bedarf an Staatlichkeit.
von Dr. Christian Heinze
Eine sub-page zur Seite: pro-re-publica.eu
2017 10 12



Nach Medienberichten scheint eine überwältigende Mehrheit der Katalanen eine von Spanien unabhängige katalonische Regierung zu wünschen. Zur Begründung nehmen die Separatisten auf das sogenannte Selbstbestimmungsrecht der Völker bezug. Möglicherweise verbinden viele Separatisten mit dem Wunsch keine klare Vorstellungen über das Ausscheiden aus dem Spanischen Staat und die Neugründung eines eigenen Staates mit den daraus folgenden Änderungen des Verfassungsrechts, der Rechtsgeltung, Gesetzgebung, Exekutive und Justiz sowie der intereuropäischen und internationalen Beziehungen mit ihren politischen Folgen und künftigen Anforderungen an die Bevölkerung und einen künftigen Staat Kataloniens. Die Separationsbewegung wird jedoch von der innerhalb der Verfassung Spaniens etablierten Regierung Kataloniens unterstützt, wenn nicht getragen. Diese Unterstützung ist klar und deutlich auf vollständige Lösung vom spanischen Staat und Errichtung eines Staates Katalonien gerichtet. Sie hat daher eine Revolution eingeleitet. Sie gipfelte in der Veranstaltung einer Volksbefragung über den Separationswunsch der Bevölkerung am 1.10.2017 und der Ankündigung einer Unabhängigkeitserklärung für den Fall einer ausreichenden Mehrheit für den Separationswunsch. Soweit die Befragung nicht von Spanien unterbunden wurde, ergab sie Mehrheiten für die Separation. Die katalanische Regionalregierung hat daraufhin eine Unabhängigkeitserklärung angekündigt, aber zugleich suspendiert. Es haben zugleich Massendemonstrationen von Spaniern für den Verbleib Kataloniens in Spanien stattgefunden.

Die völker- und staatsrechtliche Lage des katalonischen Separatismus hat der Professor an der Universität Bonn Stefan Talmon in seinem Interview mit der Zeitschrift "Cicero" überzeugend erklärt: Die spanische Regierung hat mit ihren Maßnahen zur gewaltsamen Verhinderung der Volksbefragung rechtmäßig und in der Zielrichtung sinnvoll gehandelt, unter anderem weil das Völkerrecht keine Rechtsgrundlage für eine Separation liefert; die Separatisten sind im Unrecht. So wie die Ansage des zyprischen Griechenführers und damaligen zyprischen Präsidenten Erzbischof Makarios von 1964, die Verfassung Zyperns und ein Urteil des zyprischen Verfassungsgerichts nicht beachten zu vollen, den Zusammenbruch der erst 1960 gegründeten Republik Zypern signalisierte (wenn sie denn überhaupt de jure entstanden war - vgl. dazu die Beiträge des Verfassers dieser Homepage, insbesondere den Aufsatz über die atlantische Friedensordnung von 1964), deutet die ungestrafte Ankündigung einer Unabhängigkeitserklärung des Chefs der Regionalregierung Kataloniens darauf hin, dass Spanien im Begriff ist, seine Staatsgewalt über Katalonien aufzugeben oder zu verlieren.

Tatsächlich hat sie die Souveränität Spaniens insoweit nicht behauptet, als sie die Separationsbewegung und ihre Unterstützung durch die Regionalregierung nicht wirksam unterbunden hat. Dieses Unterlassen wirft die Frage auf, ob sich die spanische Souveränität weiterhin auf Katalonien erstreckt. Das bleibt insoweit vertretbar, als die Abstandnahme von ihrer Ausübung sich lediglich als eine kurzfristig vorübergehende Maßnahme erweisen kann, um die Vorbereitung einer einvernehmlichen Änderung der spanischen Verfassung etwa im Sinne einer bundesstaatlichen Lösung zu ermöglichen. Übrigens würde durch eine Unabhängigkeitserklärung noch kein katalonischer Staat entstehen. Dazu bedürfte es der einer von einem ausreichenden Teil der katalanischen Bevölkerung getragnen tatsächlichen Ausübung oberster Staatsgewalt zur Unterhaltung einer staatlichen Ordnung mit den dafür erforderlichen Organen, die sichere Aussicht auf dauerhaften Bestand, namentlich auf Behauptung gegenüber ihr etwa entgegentretenden Mächten hat. Rechtssicherheit verlangt übedies einen förmlichen verfassunggebenden Akt, der die Grundzüge der neuen staatlichen Ordnung bekannt gibt.

Die katalonische Bewegung muss aber nicht nur aus staats- und völkerrechtlichen Gesichtspunkten sondern auch aus solchen betrachtet werden, die dem Völker- und Staatsrecht übergeordnet sind, weil beide ihre Grenzen haben.

Die katalonische Separations scheint von einer demokratischen Struktur der neu zu schaffenden Verhältnisse auszugehen.Zur Staatlichkeit einer Demokratie gehört aber vor allem die Selbstbehauptung der Bevölkerung, die einen Staat trägt, als oberste Instanz für die Bestimmung des Schicksals dieses Staates. Noch trägt die spanische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit den spanischen Staat mit dem Willen, ihn mit dem gesamten spanische Territorium und seiner Bevölkerung zu erhalten. Dabei handelt es sich um eine kontinuierlich fortgesetzte Betätigung der allem Staatsrecht vorausgehenden verfassunggebenden Gewalt der Bevölkerung Gesamt-Spaniens. Um den bestehenden, so verfassten Staat Spanien zu erhalten, ist sie berechtigt und verpflichtet, Spanien gegen jede Revolution, besonders gegen territoriale und personale Amputation auch mit Gewalt zu verteidigen. Der Bewegung der Katalanen fehlt der Sinn für diese Bedeutung von Staatlichkeit, ohne die kein Staatsrecht und kein Recht überhaupt wirklich gilt. Sie nimmt ihre Separationsveranstaltungen nicht als Revolution ernst sonder glaubt irrig, ein demokratisches Recht auszuüben.

Ein Verlust des Sinns für Staatlichkeit ist auch anderweit in- und außerhalb Europas und auch in Spanien in miteinander verbundenen Tendenzen erkennbar. Eine solche Tendenz tritt in Brüssel als Anspruch zu Tage, die EU wie einen (Bundes-)Staat zu regieren, obwohl es dafür an einer verfassunggebenden Legitimation fehlt. Die andere Tendenz ist die Bereitwilligkeit europäischer Regierungen, auf eigene Entscheidungen über Grundlagen ihrer Staatlichkeit (eine intakte Währung, eine freiheitliche, Haftung durchsetzende Marktwirtschaftsordnung ohne Überschuldung oder Integrität der Staatsbevölkerung unter Migrationsdruck) zu verzichten. Anstatt in Verfassungsformen eines (Staaten-)Bundes durch transparente Vereinbarungen oder Gesamtakte Beschlüsse zu fassen, die von ihren Bevölkerungen getragen werden, überlassen sie die Beschlüsse einem unklar verfassten, irregulären EU-Gebilde, das sie fernab der Öffentlichkeit zu beeinflussen suchen. Die auf diese Weise geschwächte Staatsgewalt gibt vielfachen Anlass, sie nicht ernst zu nehmen und sich übrigens auch nicht auf sie zu verlassen. Bewegungen wie der Brexit oder Verfassungsänderungen in Polen und Ungarn, aber auch separatistische Bewegungen wie in Katalonien, Schottland oder Nordirland lassen sich zum guten Teil als - sei es instinktive - Reaktion auf diese Tendenzen erklären. (Vgl. dazu den Beitrag dieser Homepage über „Die Krise der Europäischen Union als Krise der Staatlichkeikt“.)
Freilich ist auch ein Bedarf nach Veränderung der Staatenlandschaft ernst zu nehmen, wo Staaten die Staatsaufgaben nur noch unzulänglich wahrnehmen oder aufgehört haben, als Staaten zu bestehen, oder wo das Leben von Bevölkerungen in einem Staat unerträglich ist. Hat sich in solchen Fällen eine neue Staatsgewalt in einem Territorium gegen alle anderen Territorialgewalten permanent durchgesetzt, entsteht ein neuer Staat. Wo nicht, setzt sich die bestehende Staatsgewalt gegen Revolutionäre durch oder es entsteht das Chaos eines Bürgerkriegs, der solange andauert, bis sich eine Staatsgewalt durchgesetzt hat. Daran vermag Völkerrecht nichts zu ändern. Es ist, wie Talmon treffend formuliert hat, „ein Recht der bestehenden Staaten, das von diesen gemacht“ ist. Wo sich kein Staat durchsetzen kann, ist auch Völkerrecht verloren. Ein Weltsicherheitsrat, der über all und jede Veränderung der Staatenlandschaft entscheiden soll, ist töricht, weil er die Verhältnisse nicht besser gestalten kann oder darf als die betroffenen Bevölkerungen, und er ist illusionär, weil er die für eine solche Aufgabe nötige Macht nicht akkumulieren kann. Kein Völkerrecht kann die Geschichte aufhalten. Das gilt erst recht für die lebensunfähige Frühgeburt eines europäischen Bundesstaates. Beide sind Utopie oder ein von Selbstüberschätzung getragener Versuch, der eher geeignet ist, Schaden zu vermehren als abzuwenden.

Eine Bevölkerung, die im Wege einer Revolution einen Staat amputieren will, sollte das daher nur unternehmen, wenn sie sicher sein kann, entgegenstehende Gewalten zu überwinden, ehe in langen Kämpfen viel Blut geflossen ist, und den neuen Staat permanent gegen alle anderen Territorialgewalten zu behaupten. Ist diese Sicherheit gegeben, sollte die Änderung auch friedlich möglich sein; hier haben Politiker, Diplomaten und Juristen eine lohnende Aufgabe. Wo nicht, muss die Bevölkerung alles bis hin zu ihrem Leben riskieren und insbesondere alle Risiken des Einsatzes bestehender Staatsgewalt und von Bürgerkrieg oder Chaos gegen den status quo abwägen. Diese Abwägung kann einer revolutionären Bevölkerung nicht abgenommen werden.


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